g. 20.
Glaͤubiger, deren Forderungen aus dem
Verkaufspreise der hypothecirten Sache nicht
bezahlt werden koͤnnen, haben auf den Vor-
jug der zweiten Classe keinen Anspruch; den-
selben ist für dassenige, was sie in dieser
Classe nicht erhalten, in einer der folgenden
Classen jener Plaßz anzuweisen, welcher der
Forderung, abgesehen von der Hypothek,
nach ihrer ursprünglichen Eigenschaft, ju-
koͤmmt.
Eben dieses tritt ein, wenn die für ei-
ne Forderung hypothecirte Sache bei Eroͤff-
nung des Conkurses sich nicht in dem Vermoͤ-
gen des Gemeinschuldners befunden hat.
g. 21.
C. Dritte Classe.
In die dritte Classe gehören:
1) diejenigen, welche ein Faust: oder Ru-
tzungepfand erhakten haben, und dieses
bei Eröffnung des Conkurses noch be-
stben, soweit der Werth der verpfän-
deten, zur Conkursmasse einzullefern-
den Sache zu ihrer Zahlung hinreicht;
2) biejenigen, welche in dem letzten Jahre
vor Eröffnung des Conkurses zur Erzie-
lung der Fruchre Vorschüße an Saamen=
getreid oder Geld gegeben, oder Feld-
arbeit geleistet haben, wenn die Früchte
bei Eröffnung des Conkurses noch vor-
114
handen sind, oder erst nachher einge-
bracht werden, und zur Zahlung jener
Vorschüße hinreichen;
3) die Vermierher von Wohnungen und
4
)
Gebaͤuden wegen der Miethe sowohl
fuͤr das laufende Jahr als fuͤr den
Ruͤckstand eines Jahres, soferne die
Mobilien oder Sachen, welche die
Miethleute eingebracht haben, sich noch
in dem gemietheten Orte befinden, und
zur Zahlung dieser Forderung hin-
reichen;
die Verpächter von Landgütern oder an-
dern fruchtbringenden Sachen, Fabri-
ken, Brauereien oder Industrie: Anstalr
ten wegen des Pachrgeldes für das lau-
fende Jahr und für den Rückstand ei-
nes Jahres, soweit die noch vorhan-
denen Früchte dieser Sachen, das Vieh,
und Wirthsschaftsgerdthe, das beige-
schaffte Marerial, die producirten Waa-
ren oder Fabricate zur Zahlung des
Pachtgeldes hinreichen;
5) Wirthe wegen Forderungen an Fremde,
sowohl für Zehrung als für die den-
selben gemachten Vorschüße, soweit sie
aus den Sachen, welche der Fremde
zu ihnen eingebracht hat, bezahlt wer-
den können;
6) Commissionärs wegen der Auslagen, wel-
che sie auf die ihnen zugesendeten Waa-
ren zu machen hatten, desgleichen Spe-
(44)