Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Möge desselben wechselfähig sind, oder 
welche an Osten, wo kein elgenes Wech- 
selrecht eingeführt ist, mit obrigkeit- 
licher Bewilligung eine Handelsgerech- 
tigkeit ausüben, oder eine Fabrik be- 
treiben; 
3) Gläubiger, welche vermöge richterli- 
chen Erkenutnisses die Auspfaͤndung des 
Schuldners oder die Immission in des—- 
sen Guͤter wirklich erlangt haben; 
9 Forderungen, welche aus, dem gegen- 
wärtigen Gesetze vorangehenden, Rechts- 
geschäften eder Verhältnissen entstan- 
den sind, und mit einer General-Hypo- 
thek versehen waren, soweit sich solche 
nicht zur zweiten Classe eignen; ferner 
alle diejenigen Hypotheken, welche vor 
Einführung des gegenwärtigen Hypo- 
thekengesetzes auf solche Objecte bestellt 
waren, die nach O. 3. desselben nichr 
mehr Gegenstand einer Hypothek seyn 
können. , « 
H.2i« 
Reicht dasjenige, was nach Befriedi- 
gung der ersten drei Classen an der Con- 
kursmasse übrig bleibt, zur Zahlung der 
sämmtlichen Gläubiger der vierten Classe 
nicht hin, so siud die sub JNro. 1, 
jedoch mit der unten zu erwähnenden Be- 
schrinkung, und Fro. 2. des C. 23. be- 
merkten Gldubiger vorerst mit ihren gan- 
zen Forderungen zu befriedigen. « 
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Die unter den übrigen Nummern aufge= 
führten Gläubiger theilen sich daun in den 
Ueberrest nach dem Verhälenisse ihrer For- 
derungen. 
Der hiernach den Kindern des Gemein= 
schuldners eingeräumte Vorzug hat sich blaß 
auf die in véterlicher Gewalt stehenden 
Kinder zu beschränken, so, daß die übri- 
gen Kinder zwar auch noch in dieser Classe 
stehen bleiben, aber in der erwähnten Voraus= 
setzung, mit den übeigen Gläubigern der 
Classe verhälenißmäßig befriediger werden. 
Reicht die Masse nicht einmal zu der 
vollständigen Befriedigung jener bevorzug- 
ten Gläubiger im Falle eines Zusammentref- 
fens derselben im Conkurse hin, so sfind 
dieselben unter sich nach Verhältniß ihrer 
Forderungen zu befriedigen. 
S. 25. 
E. Fünfte Classe. 
In die fünfte Classe gehbren: 
1) diejenigen, welche aus bloßen gericht- 
lichen oder außergerichtlichen Schuld- 
verschreibungen, Verträgen, Buch- 
oder Kramschulden, desgleichen wegen 
Eneschädigung oder Genugehuung aus 
erlaubten oder unerlaubten Handlun- 
gen eine Forderung haben, welcher 
kein Vorzug in einer der vorhergehen- 
den vier Classen zugestanden eist; 
(6°)
	        
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