C. 15.
Auch stehet ausnahmsweise von der i
C. 15. Absaßz 3. enthaltenen Bestimmung,
welche als Regel zu betrachmn ist, dem
Schuldner, welcher entweder mehrere Im-
mobilien, oder nur ein in einem greßen
Güter-Complexe bestehendes Immobile be-
sitze, fret:
1) die Eintragung der auf seinem Im-
mobiliarvermsgen haftenden Hypothe-
ken auf bestimmte Immobilien, oder
auf dieses einzige Immobile nach ihrem
Range noch vor dem im O. 1. des ge-
genwärtigen Gesetzes bestimmten Ein-
führungstermine aufgerichtlichem Wege
zu efsecktuiren;
2) zu diesem Behufe erkläre er dem zu-
ständigen Gerich:e seine dießfallsige
Aösicht, welches hienächst saͤmmtliche
Hppothekgläubiger des Schuldners
binnen einer dreimonatlichen Frist, die
jedoch erst von dem Tage der ersien
Insertion in die öffenelichen Blärter
an zu rechnen ist, durch dreimalilge
Einrückung in diese Blätter, unter
der Warnung vorzuladen har, daß
die Ausbleibenden sich nicht nur die
von dem Schuldner vorgeschlagene Fest-
stellung ihrer Generalhypotheken auf
bestimmte Immobilien gefallen kassen,
sondern auch, wenn ihre Forderungen
Zanz unbekanne blieben, den in Folge
dieses Verfahrens eingetragenen Gläu-
bigern nachstehen müssen;.
3) nach Ablauf dieses Termins wird auf
weiteres Anrusen des Schuldners wi-
der die nicht erschienenen unbekannten
Glädubiger in Gemäßheit des vorge-
setzten Préjudizes erkannt;
4) die von dem Schuldner selbst angege-
beuen aber nicht erschienenen Gläubiger
werden als in die von ihm anzubie-
tende hypothekarische Versicherung wil-
ligend, geachtet und hiernach das Er-
forderliche wegen Eintragung dersel-
ben in das Hypothekenbuch verfügt;
zugleich aber wird von Ablauf jener
Frist an zu Erleichterung des Schuld-
ners demselben ein weiterer Zeitraum
von sechs Monaken belassen, um mit
den erschienenen Gläubigern über die
ihnen zuzuweisende hypothekarische Ver-
sicherung ein gütliches Uebereinkommen
zu treffen;
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6) nach Ablauf dieses Termins zeige der
Schuldner dem Gerichte das Resultat
der etwa erfolgten gütlichen Ueberein-
kunft, in Ermangsung derselben aber,
an, welche besfimmte Sicherheitsob-
jecte er jeder angemeldeten Forderung
unterstelle habe.
7) Er legt zugleich die Beweismittel dar-
uͤber vor, daß das zu unterftellende
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