Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

C. 15. 
Auch stehet ausnahmsweise von der i 
C. 15. Absaßz 3. enthaltenen Bestimmung, 
welche als Regel zu betrachmn ist, dem 
Schuldner, welcher entweder mehrere Im- 
mobilien, oder nur ein in einem greßen 
Güter-Complexe bestehendes Immobile be- 
sitze, fret: 
1) die Eintragung der auf seinem Im- 
mobiliarvermsgen haftenden Hypothe- 
ken auf bestimmte Immobilien, oder 
auf dieses einzige Immobile nach ihrem 
Range noch vor dem im O. 1. des ge- 
genwärtigen Gesetzes bestimmten Ein- 
führungstermine aufgerichtlichem Wege 
zu efsecktuiren; 
2) zu diesem Behufe erkläre er dem zu- 
ständigen Gerich:e seine dießfallsige 
Aösicht, welches hienächst saͤmmtliche 
Hppothekgläubiger des Schuldners 
binnen einer dreimonatlichen Frist, die 
jedoch erst von dem Tage der ersien 
Insertion in die öffenelichen Blärter 
an zu rechnen ist, durch dreimalilge 
Einrückung in diese Blätter, unter 
der Warnung vorzuladen har, daß 
die Ausbleibenden sich nicht nur die 
von dem Schuldner vorgeschlagene Fest- 
stellung ihrer Generalhypotheken auf 
bestimmte Immobilien gefallen kassen, 
sondern auch, wenn ihre Forderungen 
Zanz unbekanne blieben, den in Folge 
dieses Verfahrens eingetragenen Gläu- 
bigern nachstehen müssen;. 
3) nach Ablauf dieses Termins wird auf 
weiteres Anrusen des Schuldners wi- 
der die nicht erschienenen unbekannten 
Glädubiger in Gemäßheit des vorge- 
setzten Préjudizes erkannt; 
4) die von dem Schuldner selbst angege- 
beuen aber nicht erschienenen Gläubiger 
werden als in die von ihm anzubie- 
tende hypothekarische Versicherung wil- 
ligend, geachtet und hiernach das Er- 
forderliche wegen Eintragung dersel- 
ben in das Hypothekenbuch verfügt; 
zugleich aber wird von Ablauf jener 
Frist an zu Erleichterung des Schuld- 
ners demselben ein weiterer Zeitraum 
von sechs Monaken belassen, um mit 
den erschienenen Gläubigern über die 
ihnen zuzuweisende hypothekarische Ver- 
sicherung ein gütliches Uebereinkommen 
zu treffen; 
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6) nach Ablauf dieses Termins zeige der 
Schuldner dem Gerichte das Resultat 
der etwa erfolgten gütlichen Ueberein- 
kunft, in Ermangsung derselben aber, 
an, welche besfimmte Sicherheitsob- 
jecte er jeder angemeldeten Forderung 
unterstelle habe. 
7) Er legt zugleich die Beweismittel dar- 
uͤber vor, daß das zu unterftellende 
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