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lage IV. zur Verfassungs-Urkunde,, auf die
Staats= Schuldentilgungs-Casse übernom-
men worden sind, werden als Schulden des
Staats nach den Staats-Schuldeneilgungs-
Gesetzen behandelt.
Die ursprünglichen Schukdner und Hy-
p##theken sind aller Haftung entbunden, und
die Gläubiger erhalten gegen Einlieferung
ihrer Obligationen neue auf die Staats=
Schulden#ilgungs= Casse lautende, von den
ständischen Kommissären mit unterzeichnete
Schuld= Urkunden.
H.
Wenn aber über eine solche auf die
Staats, Schuldentilgungs= Casse übernom-
mene Forderung schon vor der Uebernahme
ein Rechtsstreit anhängig war, so gehen alle
Verbindlichkeiten des frühern Schuldners
ohne Unterschied auf die Staats-Schulden=
Tilgungs-Cassa über.
III.
Alle Forderungen aus Aulehen, wovon
seit dem 1. Oktober 1811 noch keine Zinfen
erhoben worden sind, nicht minder alle Zah=
lungs . Rückstände für die Zeit vor dem
1. Oktober 1811, und überhaupt alle For-
derungen aus Titeln vor dem erwähmnten
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Tage werden als erloschen betrachtet, wenn
sie nicht bie zum ersten Okrober 18-4, ent"
weder bei Unserem Staats= Minssterium der
Finanzen, oder det Unserer Staats-Schulden"
tilgungs-Commission, oder bri dem Forum
der Staats-Schulden#uulgunge-Anstalt au-
gebracht sepn werden.
IV.
Der Gerichtsstand der Staats-Schul-
dentilgungs-Austalt fuͤr die 0 ältern Kreise
ist bei Unserem Appellations-Gerichte des
Isarkreises.
Bei diesem Gericheshofe sind insbe-
sondere die Gesuche von Ausländern um
Amornsation von Staats-Obligationen an:?
zubringen; ausgenommen jedoch, wenn sich
dlefelben auf Obligationen der Staars-Schul-
denrilgungs Anstalt des Unter-Mainkreises
beziehen, in welchem Falle sie bei demn Ap-
pellations: Gerichte dieses Kreises zu erhe-
ben find.
In Ansehung der Amortisations= Ge-
suche von Inläudern bleibt es bei der Be-
stimmung Unsecer Verordnung vom 10. Ok-
tober 1810.
V.
Die im Gesetze vom 22. Julii 1819
über das Staats = Schuldenwesen vor der