Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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lage IV. zur Verfassungs-Urkunde,, auf die 
Staats= Schuldentilgungs-Casse übernom- 
men worden sind, werden als Schulden des 
Staats nach den Staats-Schuldeneilgungs- 
Gesetzen behandelt. 
Die ursprünglichen Schukdner und Hy- 
p##theken sind aller Haftung entbunden, und 
die Gläubiger erhalten gegen Einlieferung 
ihrer Obligationen neue auf die Staats= 
Schulden#ilgungs= Casse lautende, von den 
ständischen Kommissären mit unterzeichnete 
Schuld= Urkunden. 
H. 
Wenn aber über eine solche auf die 
Staats, Schuldentilgungs= Casse übernom- 
mene Forderung schon vor der Uebernahme 
ein Rechtsstreit anhängig war, so gehen alle 
Verbindlichkeiten des frühern Schuldners 
ohne Unterschied auf die Staats-Schulden= 
Tilgungs-Cassa über. 
III. 
Alle Forderungen aus Aulehen, wovon 
seit dem 1. Oktober 1811 noch keine Zinfen 
erhoben worden sind, nicht minder alle Zah= 
lungs . Rückstände für die Zeit vor dem 
1. Oktober 1811, und überhaupt alle For- 
derungen aus Titeln vor dem erwähmnten 
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Tage werden als erloschen betrachtet, wenn 
sie nicht bie zum ersten Okrober 18-4, ent" 
weder bei Unserem Staats= Minssterium der 
Finanzen, oder det Unserer Staats-Schulden" 
tilgungs-Commission, oder bri dem Forum 
der Staats-Schulden#uulgunge-Anstalt au- 
gebracht sepn werden. 
IV. 
Der Gerichtsstand der Staats-Schul- 
dentilgungs-Austalt fuͤr die 0 ältern Kreise 
ist bei Unserem Appellations-Gerichte des 
Isarkreises. 
Bei diesem Gericheshofe sind insbe- 
sondere die Gesuche von Ausländern um 
Amornsation von Staats-Obligationen an:? 
zubringen; ausgenommen jedoch, wenn sich 
dlefelben auf Obligationen der Staars-Schul- 
denrilgungs Anstalt des Unter-Mainkreises 
beziehen, in welchem Falle sie bei demn Ap- 
pellations: Gerichte dieses Kreises zu erhe- 
ben find. 
In Ansehung der Amortisations= Ge- 
suche von Inläudern bleibt es bei der Be- 
stimmung Unsecer Verordnung vom 10. Ok- 
tober 1810. 
V. 
Die im Gesetze vom 22. Julii 1819 
über das Staats = Schuldenwesen vor der
	        
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