Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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kreises vom 50. Julius 1814 J. 01, q2u. 93. 
vorgesehenen Straf-Bestimmungen für Wald- 
berechtigte sind oufgehoben. 
G. 3. 
Die Forstbehörden sind ermächtiget, die 
ausgesprochenen Geldstrafen für Forstfrevel bei 
erwiesener Zahlungs-Unfähigkeit der Frevler, 
mit Zustimmung der Straffilligen, in Arbei- 
ten zur Forstkultur, nach den von der Regie- 
rung des Aheinkreises festzusebenden Normen, 
umzuwandeln. 
G. 3. 
Der Friedensrichter hal durch den Gerichts- 
schreiber ein namentliches Verzeichniß der ans 
gezeigten Forstfrevler und derjenigen Personen, 
welche für den angeschuldigten Waldfrevel 
bürgerlich verantwortlich sind, für jede 
Gemeinde verfertigen zu lassen, diesem Ver- 
zeichnisse einen Vorladungsbefehl beizufügen, 
dann eines und das andere dem Bürgermeister 
der treffenden Gemeinde zuzusenden, welcher 
den angeschuldigten Forstfrevlern den Inhalt, 
wenigstens drei Tage vor dem Gerichtstage, 
durch den Gemeindediener soll bekannt machen 
lassen. 
Der Gemeindediener hat (gegen eine Ver- 
gütung von drei Kreuzern von jedem vorgela- 
denen Individuum) eine Bescheinigung beizu- 
fügen, daß er den Inhalt, wie angezeigt, dem 
Betheiligten kund gemacht habe, und dann den 
Vorladungsbefehl dem Bürgermeister wieder 
einzuhändigen, welcher denselben visiren, und 
unter persönlicher Haftung vor dem angezeig- 
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ten Gerichtskage dem Eriedensgerichlewieder# 
zurücksenden soll. 
st. 
Die Veitreibung der Geldstrafen, des Er- 
satzes von Werth und Sthaden, der Anzeige- 
gebühren und der uͤbrigen Kosten, weiche in 
Folge rechtskröftiger Forst-Skrafurtheile dem 
Staats-Aerar zustehen, wird den treffenden 
Finanz-Rentämtern übertragen. 
. 6. 
Das Rentamt verfügt auf den Grund eines 
vollziehbaren Auszuges aus dem Forst= Straf- 
protokoll (Formular Zisser 1.) die Mittheilung 
an den Verurtheilten durch den Rentamtst" 
boten mit der Anmahnung, dem Inhalte 
des Ureheiles innerhalb 8 Tagen zu genügen. 
(Formular Zisser 2.) Für eine solche Zustel- 
lung, welche weder dem Stempel noch der 
Einregistrirung unterliegt, erhält der Rentamts- 
bote drei Krenzer. 
K. 7. 
Kach fruchtlosem Ablaufe der Frist von 8 
Tagen stellt das Rentamt einen Zahl Befehl 
ohne Stempel aus, worin dem Verurtheilten 
angedentet wird, daß er seine Schuldigkeit bin- 
nen 3 Tagen, bei Vermeidung der Pfändung 
und des Verkaufes von Mobilien, abzuführen 
habe. (Formular Zisser 3.) Fir die Zustel= 
lung eines folchen Zahl-Besehls erhält der 
Rentamtsbote sechs Kreuzer. 
G. 8. 
Bleibt auch dieser Zahl-Vefehl ohne Wir-
	        
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