Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Anschlagzettels beizufuͤgen ist, und in wel- 
chem der Notär bezeugr, daß das Anheften 
an den im Gesetze bestranten Orten gesche: 
heu sev 
Wenn der Notäár sowohl dabei, als bel 
andern Handlungen der Hülfe eines Gerichts- 
Boten benöth'gt ist, so hat derseloe sich nur 
der Gerichts-Boten des Cantons, in welchem 
bie zu veräuhernden Gegenstä' de gelegen sind, 
oder bei obwwaltenden Hindermssen der Ge- 
richts-Boten des Landes-Commessartats zu 
bedienen. 
Alle in dlesem und in dem vorbergehen- 
den Artikel vorgeschriebenen Förmilichkeiten 
stud bei Strafe der Nichugkeit zu beobachten. 
Die Anhefrung der Anschlagzettel gilt 
als Beschlagnahme. 
Art. 8. 
Während der nämlichen im vorigen Ar- 
tikel bestimmten Frist muß dem Schuldner 
das Anheftungs-Protokoll nebst einem Exem- 
plar des Anschlagzettels zugestellt werden. 
Art. o. 
Zu gleicher Zeit wird bei Strase der 
Nichtigkeit den eingeschriebenen Hypothekar= 
Gläubigern, und zwar jedem in dem bei der 
Einschreibung gewählten Wohnsitze ein Exem- 
plar des Anschlagszettels zugestellt. 
Acc. 
Von dem Momente der Anheftung an- 
serechnet, ist die Befuguiß des Schuldners 
10. 
  
17: 
über die in dem Ansck lagszertel verzeid neten 
Güter zu verfügen, nach den Bestimmungen 
der Art. 688, 680, b0o, 601, 602, 003 
und 004 des Cipil, Procedur= Gesetzbuches 
beschränkt, und den Gläubigern stehen die 
daselbst festgesezten Rechte zu. 
Art. tt. 
Ein Anezug des Anschlagzettels mit 
allen im Art. 0. enthaltenen Angaben m 6 
während der in jenem Art. bestimmten Frist 
in ras Krrie Intelligenzblatt, oder in Er- 
mangelung eines solchen, in trgend eines der 
öffentlichen Bläte#er, die im Kreise erscheinen, 
eingerückt, und zum Beweise der Einrückung 
ein Exemplar des betreffenden Blartes den 
Akten beigefüge werden. 
Alles dieses bei Strafe der Nichrigkeit. 
Art. 12. 
Vierzehn Tage vor der Versteigerung muß 
eine zweite Einrückung, der vortyen gleich- 
förmig, geschehen, und auf die nämliche Art, 
wie die erste, nachgewlesen werden. 
In der nämlichen Frist soll in der Ge- 
meinde und in dem Hauptorte des Cantous, wo 
die Güter liegen, eine kurze Verkündigung der 
bevorstehenden Versteigerung muttelst der Schel- 
le, oder auf jede andere in den Gemeinden für 
4bnliche Bekanntmachungen übliche Art gesche: 
hen. Diese Bekanntmachung wird durch eine 
Bescheinigung des Orts: Bürgermeisters, 
die den Akren beizufügen ist, nachgewiesen. 
Alles obige muß bei Strafe der Rich- 
tigkeit beobachtet werden.
	        
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