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Anschlagzettels beizufuͤgen ist, und in wel-
chem der Notär bezeugr, daß das Anheften
an den im Gesetze bestranten Orten gesche:
heu sev
Wenn der Notäár sowohl dabei, als bel
andern Handlungen der Hülfe eines Gerichts-
Boten benöth'gt ist, so hat derseloe sich nur
der Gerichts-Boten des Cantons, in welchem
bie zu veräuhernden Gegenstä' de gelegen sind,
oder bei obwwaltenden Hindermssen der Ge-
richts-Boten des Landes-Commessartats zu
bedienen.
Alle in dlesem und in dem vorbergehen-
den Artikel vorgeschriebenen Förmilichkeiten
stud bei Strafe der Nichugkeit zu beobachten.
Die Anhefrung der Anschlagzettel gilt
als Beschlagnahme.
Art. 8.
Während der nämlichen im vorigen Ar-
tikel bestimmten Frist muß dem Schuldner
das Anheftungs-Protokoll nebst einem Exem-
plar des Anschlagzettels zugestellt werden.
Art. o.
Zu gleicher Zeit wird bei Strase der
Nichtigkeit den eingeschriebenen Hypothekar=
Gläubigern, und zwar jedem in dem bei der
Einschreibung gewählten Wohnsitze ein Exem-
plar des Anschlagszettels zugestellt.
Acc.
Von dem Momente der Anheftung an-
serechnet, ist die Befuguiß des Schuldners
10.
17:
über die in dem Ansck lagszertel verzeid neten
Güter zu verfügen, nach den Bestimmungen
der Art. 688, 680, b0o, 601, 602, 003
und 004 des Cipil, Procedur= Gesetzbuches
beschränkt, und den Gläubigern stehen die
daselbst festgesezten Rechte zu.
Art. tt.
Ein Anezug des Anschlagzettels mit
allen im Art. 0. enthaltenen Angaben m 6
während der in jenem Art. bestimmten Frist
in ras Krrie Intelligenzblatt, oder in Er-
mangelung eines solchen, in trgend eines der
öffentlichen Bläte#er, die im Kreise erscheinen,
eingerückt, und zum Beweise der Einrückung
ein Exemplar des betreffenden Blartes den
Akten beigefüge werden.
Alles dieses bei Strafe der Nichrigkeit.
Art. 12.
Vierzehn Tage vor der Versteigerung muß
eine zweite Einrückung, der vortyen gleich-
förmig, geschehen, und auf die nämliche Art,
wie die erste, nachgewlesen werden.
In der nämlichen Frist soll in der Ge-
meinde und in dem Hauptorte des Cantous, wo
die Güter liegen, eine kurze Verkündigung der
bevorstehenden Versteigerung muttelst der Schel-
le, oder auf jede andere in den Gemeinden für
4bnliche Bekanntmachungen übliche Art gesche:
hen. Diese Bekanntmachung wird durch eine
Bescheinigung des Orts: Bürgermeisters,
die den Akren beizufügen ist, nachgewiesen.
Alles obige muß bei Strafe der Rich-
tigkeit beobachtet werden.