Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

eungs/ Berfahrens und bis zur Bersteigerung 
seine Klage (Distractions-Klage) einfuͤhren. 
Selbst noch bei der Versteigerung und 
vor dem Versteigerungs-Commissaͤr ist die 
Erklärung, daß man jene Klage anstel- 
len wolle, zulässig. 
Jedoch ist in dlesem Falle der Kläger 
bei Verlust aller seiner Rechte gehalten, 
seine Klage in Zelt von zehn Tagen bei 
Gericht einzuführen. 
Art. 34. 
Die im vorigen Artikel erwähnte Klage 
wird durch Klagschrist von Anwalt zu An- 
walt sowohl gegen den Schuldner, als ge- 
gen den das Zwangs= Verädußerungs-= 
Verfahren betreibenden, und gegen den im 
Hopothekenbuche auf das der Versteigerung 
ausgesezte Grundslück zuerst eingeschriebenen 
Glaͤubiget angestellt. 
Denjenigen Betheiligten, fuͤr welche 
kein Anwalt in der Sache bestellt ist, wird 
die Klage durch die Gerichtsboten, und im 
Falle sie gegen den erwähnten ersten Hypo- 
thekar: Gläubiger gerichtet ist, an dem bey 
der Einschreibung erwählten Wohnsitz zu- 
gestellr. " 
Art. 35. 
Geht die Distractions-Klage nur auf 
einen Theil der zur Versteigerung ausgesez- 
ten Gegenstände, so hindert dieses nicht, 
  
134 
daß zur Werstelgerung der brigen geschrit= 
ten werde. 
Gleichwohl kann der Verstelgerungs" 
Commissär auf Antrag der Betheiligten die 
ganze Versteigerung aufschieben. 
Art. 35. 
Die Appellation von einem auf Distracs 
tions: Klage ergangenen Urtheile muß bei 
Scafe der Unzuläßigkeit in zehn Tagen nach 
Zustellung des Urtheils an den Anwalt der 
Parehei, oder in Ermanglung eines An- 
waltes nach Zustellung des Urtheils, im 
wirklichen oder im Falle, daß es einen Hy- 
pethekar: Gläubiger betrift, in dem bei der 
Einschreibung im Hypothekenbuche gewählten 
Wohnsiz desselben eingelegt werden. 
Für jede sechs Seunden Entfernung des 
Wohnortes der einen Parthei von jenem der 
andern wird obige Frist um einen Tag ver- 
längert. 
Art. 37. 
Die Klagen wegen NRichelgkeiten in dem 
der Versteigerung vorbergehenden Verfahren 
können nicht srüher, als nachdem die in den 
Art. 7. 8. 9. und 11. vorgeschriebenen Be- 
kannemachungen geschehen sind, müssen aber 
spatestens dreißig Tage vor dem festgesezten 
Versteigerungs Tage bei Strase der Unzu#- 
lassigkeit eingeführt werden. 
(13°)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.