eungs/ Berfahrens und bis zur Bersteigerung
seine Klage (Distractions-Klage) einfuͤhren.
Selbst noch bei der Versteigerung und
vor dem Versteigerungs-Commissaͤr ist die
Erklärung, daß man jene Klage anstel-
len wolle, zulässig.
Jedoch ist in dlesem Falle der Kläger
bei Verlust aller seiner Rechte gehalten,
seine Klage in Zelt von zehn Tagen bei
Gericht einzuführen.
Art. 34.
Die im vorigen Artikel erwähnte Klage
wird durch Klagschrist von Anwalt zu An-
walt sowohl gegen den Schuldner, als ge-
gen den das Zwangs= Verädußerungs-=
Verfahren betreibenden, und gegen den im
Hopothekenbuche auf das der Versteigerung
ausgesezte Grundslück zuerst eingeschriebenen
Glaͤubiget angestellt.
Denjenigen Betheiligten, fuͤr welche
kein Anwalt in der Sache bestellt ist, wird
die Klage durch die Gerichtsboten, und im
Falle sie gegen den erwähnten ersten Hypo-
thekar: Gläubiger gerichtet ist, an dem bey
der Einschreibung erwählten Wohnsitz zu-
gestellr. "
Art. 35.
Geht die Distractions-Klage nur auf
einen Theil der zur Versteigerung ausgesez-
ten Gegenstände, so hindert dieses nicht,
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daß zur Werstelgerung der brigen geschrit=
ten werde.
Gleichwohl kann der Verstelgerungs"
Commissär auf Antrag der Betheiligten die
ganze Versteigerung aufschieben.
Art. 35.
Die Appellation von einem auf Distracs
tions: Klage ergangenen Urtheile muß bei
Scafe der Unzuläßigkeit in zehn Tagen nach
Zustellung des Urtheils an den Anwalt der
Parehei, oder in Ermanglung eines An-
waltes nach Zustellung des Urtheils, im
wirklichen oder im Falle, daß es einen Hy-
pethekar: Gläubiger betrift, in dem bei der
Einschreibung im Hypothekenbuche gewählten
Wohnsiz desselben eingelegt werden.
Für jede sechs Seunden Entfernung des
Wohnortes der einen Parthei von jenem der
andern wird obige Frist um einen Tag ver-
längert.
Art. 37.
Die Klagen wegen NRichelgkeiten in dem
der Versteigerung vorbergehenden Verfahren
können nicht srüher, als nachdem die in den
Art. 7. 8. 9. und 11. vorgeschriebenen Be-
kannemachungen geschehen sind, müssen aber
spatestens dreißig Tage vor dem festgesezten
Versteigerungs Tage bei Strase der Unzu#-
lassigkeit eingeführt werden.
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