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Der Schuldner muß dlese Klage in
Form eines Klaggesu des vorbringen, wel-
ches zugleich die Klaggründe enthält, und in
welcher der Anwalt des Beklagten von dem
Tage in Kenntniß gesezt wird, an welchem
die Sache zu öffemlicher Gerichtesitzung ver-
handelt werden soll. #
Diese Verhandlung soll innerhalb acht
Tagen, von der Ladung an gerechner, statt
finden, und wenigstens zehn Tage vor dem
Versteigerungs-Tage hat das Gericht über die
Michtigkeits-Klage zu etkennen.
Art. 38.
Mur waͤhrend acht Tagen, vom Tage die-
ses Urtheils an gerechnet, ist die Berufung
gegen dasselbe zulässig. Die Berufung selbst
geschieht durch Akt von Anwalt zu Anwalt.
Der Appellant kann in der Appellations-In-
stanz keine neue in der ersten Instanz nicht
vorgedrachte Nullitäten geltend machen.
Art. 390.
Sowohl im Falle einer Distractions=
Klage, wenn dieselbe vor der Versteigerung
eingeführt wurde, als in jenem einer Mich-
tigkensklage muß der die Swangs-Veräus,=
"r serung betretbende Theil den Versteigecungs=
Comnnssär noch vor der Versteigerung durch
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Gerichtsboten -Alt
setzen lassen.
davon in · Aentuniß
Art. 40.
Ist durch einen Incident, Punke die der
Versteigerung vorangehende zweite Verkün--
dung (Art. 12.) verzbgert worden, so darf die
Vercteigerung erst vorgenommen werden,
nachdem die besagte Verkundung in der vort-
geschriebenen Form geschehen seyn wird. Sie
muß in diesem Falle der Versteigerung we-
mgstens zehn Tage vorhergehen.
Wurde durch den Inzidentpunkt die
Versteigerung selbst verzögert, so muß, wenn
auch die zweite Verkündung bereits erfolgt
gewesen seyn sollte, gleichfalls wenigstens zehh
Tage vor der Versteigerung durch die oͤffent /
lichen Blätrer eine dritte Verkündung erfol-
Jen, in welcher der neue Versteigerungstag
bekannt gemacht, im übrigen aber lediglich
auf die frühere Verkündung hingewiesen wird.
Die Versteigerung selbst darf in jedem
Falle erst in Monats-Frist nach dem Tage
des definitiven und rechtekräftigen Urtheils
über die angestellte Incident-Klage erfolgen.
Der Versteigerungs-Commissär hat auf
Anstehen des betreibenden Theiles den Tag
zur Versteigerung anderweit festzusehen.