Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Der Schuldner muß dlese Klage in 
Form eines Klaggesu des vorbringen, wel- 
ches zugleich die Klaggründe enthält, und in 
welcher der Anwalt des Beklagten von dem 
Tage in Kenntniß gesezt wird, an welchem 
die Sache zu öffemlicher Gerichtesitzung ver- 
handelt werden soll. # 
Diese Verhandlung soll innerhalb acht 
Tagen, von der Ladung an gerechner, statt 
finden, und wenigstens zehn Tage vor dem 
Versteigerungs-Tage hat das Gericht über die 
Michtigkeits-Klage zu etkennen. 
Art. 38. 
Mur waͤhrend acht Tagen, vom Tage die- 
ses Urtheils an gerechnet, ist die Berufung 
gegen dasselbe zulässig. Die Berufung selbst 
geschieht durch Akt von Anwalt zu Anwalt. 
Der Appellant kann in der Appellations-In- 
stanz keine neue in der ersten Instanz nicht 
vorgedrachte Nullitäten geltend machen. 
Art. 390. 
Sowohl im Falle einer Distractions= 
Klage, wenn dieselbe vor der Versteigerung 
eingeführt wurde, als in jenem einer Mich- 
tigkensklage muß der die Swangs-Veräus,= 
"r serung betretbende Theil den Versteigecungs= 
Comnnssär noch vor der Versteigerung durch 
  
186 
Gerichtsboten -Alt 
setzen lassen. 
davon in · Aentuniß 
Art. 40. 
Ist durch einen Incident, Punke die der 
Versteigerung vorangehende zweite Verkün-- 
dung (Art. 12.) verzbgert worden, so darf die 
Vercteigerung erst vorgenommen werden, 
nachdem die besagte Verkundung in der vort- 
geschriebenen Form geschehen seyn wird. Sie 
muß in diesem Falle der Versteigerung we- 
mgstens zehn Tage vorhergehen. 
Wurde durch den Inzidentpunkt die 
Versteigerung selbst verzögert, so muß, wenn 
auch die zweite Verkündung bereits erfolgt 
gewesen seyn sollte, gleichfalls wenigstens zehh 
Tage vor der Versteigerung durch die oͤffent / 
lichen Blätrer eine dritte Verkündung erfol- 
Jen, in welcher der neue Versteigerungstag 
bekannt gemacht, im übrigen aber lediglich 
auf die frühere Verkündung hingewiesen wird. 
Die Versteigerung selbst darf in jedem 
Falle erst in Monats-Frist nach dem Tage 
des definitiven und rechtekräftigen Urtheils 
über die angestellte Incident-Klage erfolgen. 
Der Versteigerungs-Commissär hat auf 
Anstehen des betreibenden Theiles den Tag 
zur Versteigerung anderweit festzusehen.
	        
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