Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Art. ar. 
In den Fillen, wo der Ersteigerer die 
übernommenen Bediugungen nicht erfüllt. 
und also eine neue Versteigerung des-Gutes 
uf dessen Gefahr und Kosten statt haben 
kann, muß dersentge" der diese Versteigerung 
betreibe will- * vom Gerichtes „reiber ein 
Zeugniß #er- jene Nuchtersüllung gusferti: 
gen lassen. 
Aus dieses Zeugnih hin und nachdem 
der Anwalt des betreibenden Theils in der 
durch Art. -. besiimmten Form die Festsetung 
der Frist zur Versteigerung, welche jedoch in 
diesem Falle nicht unter vier und nicht über 
sechs Wochen hinaus gesezt werden darf, und 
die Ernennung des Versteigerungs Com- 
missors bewirkt haben wird, wird ohne wei— 
ters dasjenige wiederholt, was in den Art. 
7. 3. o. und 11. vorgeschrieben ist. 
Die im Art. 72. verordnete mündliche 
Ankündigung kann, ohne daß es einer zweiten 
Einrückung in, össentliche Dláteer bedaf, ju 
gleicher Zeit geschehen. 
Dem vorigen Ersteigerer wird der neue 
Auschlagszertel ebenfalls zugestellt 
  
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Die Zustellung an den Schuldner ge- 
schieht, wenn er einen Anwalt hat, im 
Wohnsitze des Lezten. 
Art. 
Bei dieser neuen Versteigerung verfährt 
der Versteigerungs-Commissär auf die oben 
vorgeschriebene Weise. 
Art. 43.1 
Wenun gleichwohl der frühere Ersteige- 
rer vor der neuen Versteigerung darthut, 
daß er inzwischen den Bedingungen, unter 
welchen lhm die Sache zugeschlagen worden 
war: noch Genüge geleistet habe, und die 
Summe hinterlegt, welche der Versteige- 
rungs-Commissaͤr zu Verguͤtung der durch 
das neue Verfahren veranlaßten Kosten ber 
stimm' haben ird; so ist der Zuschlag nicht 
vorzunehmen, und das Gut dem füüheren 
Ersteigeret zu belassen. 
Art. 44. 
Dersenige, auf dessen, Gefahr und Ko- 
sten eine neue Versteigerung vorgenommen 
worden ist, haftet # unter persbnlicher Hast 
für den Minder-Erlös der neuen Verstei- 
herung. Auf den Ueberschuß aber, den erwa- 
die neue Versteigerung hervorgebracht häue,
	        
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