Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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kann der erste Ersteigerer keinen Anspruch 
machen, sondern er wird an die Gläubiger, 
oder wenn diese befriediget snd„ an die 
Schuldner ausbezahlt. 
Art. 45. 
Wenn Immobilien, welche volhahrigen 
zur freien Verfuͤgung uͤber ihr Vermoͤgen be- 
rechtigten Personen zugehoͤren, zur Zwangs- 
WVerdußerung ausgesezt worden sind, so bleibt 
es dennoch den Betheiligten unbenommen, 
dieselben ohne andere Formalltäten als die 
einer freywilligen Versteigerung vor Notär 
oder bei Gericht zuschlagen zu lassen. 
Befinden sich unter den Bechelligten Min- 
derfaährige oder Interdicirte, so kann, wenn 
diese Gläubiger sind, und der Vormund 
durch Familien, Berathschlagung zum Bei- 
txitt ermaͤchtiget worden ist, die naͤmliche 
Versteigerungs - Art statt haben. Sind sie 
aber Schuldner, so muß bei dem Verkaufe 
der Guͤter nach denjenigen Formalitaͤten ver- 
fahren werden, die das Geseb für den Ver- 
kauf von Gütern der Minderjährigen vor- 
schreibt. 
Art. 46. 
Nach den Bestimmungen des gegenwär= 
tigen Gesetzes richtet sich kuͤnftig auch bas 
Verfahren bei der Zwangs Veräußerung 
konstituirter Renten (Tul. X. Theil I. B. V. 
des Cioil: Procedur, Gesetzes) soweit, als 
  
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durch die Artikel 647. und 652. auf das 
Verfahren bei Zwangs-Veräußerungen von 
unbeweglichen Gütern verwiesen wird. 
Die betreffenden Arrikel des genannten 
Titel N. namentlich Artikel 638. 649. 650. 
und 651.sind soͤmit aufgehoben, und die 
Versteigerung solchet Renten soll kuͤnftig 
gleichfalls in der durch gegenwaͤrtiges Geset 
vorgeschriebenen Form geschehen. 
Die Verstelgerung geschieht im Wohn- 
orte bessenlgen, gegen welchen das Verfah, 
ren auf Verdußerung der Renten eingeleitet 
worden ist. 
Aet. 47 
Vom Tage der Bekannemachung gegen- 
wärtigen Gesetzes treten die Verfügungen des 
Tirels XII. und XIII. des Ctoil= Procedur? 
Gesetzes, welche niche ausdrücklich beibehal- 
ten worden sind, außer Krafst. 
Art. 48. 
Jedes bei Publikation dieses Gesetzes 
bereits eingeleitete Zwangs-Veraͤußerungs- 
Verfahren wird, wenn darinn schon eine 
Bekanntmachung durch Anschlagszettel gesche- 
hen ist, nach den Formen des vorigen, im 
entgegengesezten Falle aber nach den Verfür 
gungen des gegenwärtigen Gesezes beendige.
	        
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