Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Registrirung und Einttagung in den Reper- 
terien, mit Vormerkung des beauftragten 
Notars, dem Betheiligten oder dem berrei- 
benden Theile in Urschrift ausliefern, und 
sich diese Auslieferung mit kurzen Worten 
auf den Repertorien oder mittelst eines be- 
sondern, dem Repertorium anzufügenden 
stempel, und tarfreven Scheines bescheinigen 
lassen, ohne daß für diese Bescheinigung eine 
Registrirungs-Gebühr zu beziehen wére. 
Art. 35. Alle diese Urkunden bewahrt 
der Nocar, mittelst Anschlusses zu dem Haupt- 
Protokoll des Gescháfts. Er hat diesen An- 
schluß, welcher für sich keine Registrirungs- 
Gebühr eröffnet, auf dem Protokolle selbst 
vorzumerken, dagegen alle Urkunden regi- 
striren zu lassen, deren Besorgung zum 
Rentamte dem Gerichtsschreiber nicht obliegt. 
Art. 36. Ueberall, wo es zur Einsicht 
oder Bestätigung des Gerichtes erforderlich 
ist, soll diesem der Akt oder das Protokoll 
des Notars in Urschrift vorgelegt werden, 
für welche Vorlegung dem Notar weiter 
nichts als die Uebersendungs-Kosten ersetzt 
werden. 
Art. 37. Die Verfügungen der Artik. 
34. und 36. treten, in soweit sie darauf 
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anwendbar sind, auch da ein, wo es sich 
von der Aufnahme eines Anlehens für Min- 
derjährige oder Interdicirte, ingleichen von 
der Verhypothecirung von Immobilien der- 
selben handelt. 
Art. 38. Alle in der Geseßgebung des 
Rhein-Kreises enthaltene Verfügungen, wel- 
che die im gegenwärtigen Gesetze abgehan- 
delten Gegenstände betreffen, bleiben, soweit 
sie in demselben nicht abgeändert worden 
sind, in voller Kraft. 
Art. 30. Die obigen Artikel 31. 55. 
50. und 37. sind nicht anwendbar, wenn 
es sich ganz allein unter solchen Großjähri-= 
gen handelt, welche unbeschränkte Verfuͤgung 
über ihre Rechte haben, welche, wenn sie 
sich in Güte verstehen würden, ihr unbe- 
wegliches sowohl, als bewegliches Verms- 
gen frey von Hand zu Hand vercussern, 
oder vertheilen könneen, ohne der Hülfe des 
Richters zu bedürfen. 
Art. 30. In Streitfällen, welche sich 
im Verlaufe der obenerwähnten Geschäfte 
ergeben, und nicht Namens Minderjähriger 
oder Interdicirter erhoben werden, sind die 
Urschriften gleichfalls nicht auszuliefern oder 
vorzulegen, wenn dieses nicht schon nach der 
bestehenden Gesehzgebung state finden kann.
	        
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