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Registrirung und Einttagung in den Reper-
terien, mit Vormerkung des beauftragten
Notars, dem Betheiligten oder dem berrei-
benden Theile in Urschrift ausliefern, und
sich diese Auslieferung mit kurzen Worten
auf den Repertorien oder mittelst eines be-
sondern, dem Repertorium anzufügenden
stempel, und tarfreven Scheines bescheinigen
lassen, ohne daß für diese Bescheinigung eine
Registrirungs-Gebühr zu beziehen wére.
Art. 35. Alle diese Urkunden bewahrt
der Nocar, mittelst Anschlusses zu dem Haupt-
Protokoll des Gescháfts. Er hat diesen An-
schluß, welcher für sich keine Registrirungs-
Gebühr eröffnet, auf dem Protokolle selbst
vorzumerken, dagegen alle Urkunden regi-
striren zu lassen, deren Besorgung zum
Rentamte dem Gerichtsschreiber nicht obliegt.
Art. 36. Ueberall, wo es zur Einsicht
oder Bestätigung des Gerichtes erforderlich
ist, soll diesem der Akt oder das Protokoll
des Notars in Urschrift vorgelegt werden,
für welche Vorlegung dem Notar weiter
nichts als die Uebersendungs-Kosten ersetzt
werden.
Art. 37. Die Verfügungen der Artik.
34. und 36. treten, in soweit sie darauf
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anwendbar sind, auch da ein, wo es sich
von der Aufnahme eines Anlehens für Min-
derjährige oder Interdicirte, ingleichen von
der Verhypothecirung von Immobilien der-
selben handelt.
Art. 38. Alle in der Geseßgebung des
Rhein-Kreises enthaltene Verfügungen, wel-
che die im gegenwärtigen Gesetze abgehan-
delten Gegenstände betreffen, bleiben, soweit
sie in demselben nicht abgeändert worden
sind, in voller Kraft.
Art. 30. Die obigen Artikel 31. 55.
50. und 37. sind nicht anwendbar, wenn
es sich ganz allein unter solchen Großjähri-=
gen handelt, welche unbeschränkte Verfuͤgung
über ihre Rechte haben, welche, wenn sie
sich in Güte verstehen würden, ihr unbe-
wegliches sowohl, als bewegliches Verms-
gen frey von Hand zu Hand vercussern,
oder vertheilen könneen, ohne der Hülfe des
Richters zu bedürfen.
Art. 30. In Streitfällen, welche sich
im Verlaufe der obenerwähnten Geschäfte
ergeben, und nicht Namens Minderjähriger
oder Interdicirter erhoben werden, sind die
Urschriften gleichfalls nicht auszuliefern oder
vorzulegen, wenn dieses nicht schon nach der
bestehenden Gesehzgebung state finden kann.