Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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G. 1. 
Die Bestimmungen des genannten Regle- 
ments C. 32. werden vorbehaltlich derjeni- 
gen Contracte und Verträge, welche gericht- 
liche Errichtung oder Bestätigung zu ihrem 
Rechtsbestande nach den übrigen in den Fürst- 
lich Leiningenschen Herrschaften geltenden Ge- 
sehen erfodern, aufgehoben. 
Andere außergerichtliche, jedoch gesetz- 
mäßig abgeschlossene Contracte und Verträge 
sind verbindlich und klagbar, ihre Abschlies- 
sing mag durch Urkunden, welche von den 
Contrahenten selbst oder von andern Perso“ 
nen aufgesetzt, und von jenen mit oder ohne 
Zeugen unterschrieben sind, oder durch an? 
dere Beweismittel dargethan werden können. 
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Die in G. 36. Abschnitt 1. des eben er- 
wähnten Reglements enthaltene Bestimmung 
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„daß bey allen in den Fuͤrstlich Leinin- 
genschen Landen geschlossenen Ehen 
von den Verlobten Ehepakten errich- 
tet werden müssen, 
ist gleichfalls aufgehoben, und es kommen 
in Beziehung auf diesen Gegenstand die in 
den Fürstlich Leiningenschen Herrschaften be- 
stehenden allgemeinen gesehlichen Bestimmun= 
gen zur Anwendung. 
Das gegenwärtige Gesetz soll durch das 
Gesetzblate, dann durch das Intelligenz- 
blatt des Unter: Mainkreises, und in allen 
Gemeinden der Fürstlich Eeiningenschen Herr- 
schaftsgerichte Amorbach und Miltenberg öf- 
sentlich bekannt gemacht werden, und vom 
1. October 1825 an in Wirkfamkeit treten. 
Gegeben Tegernsee den eilsten Septem,- 
ber im Jahre ein Tausend acht Hundert 
fünf und zwanzig. 
Maximilian Joseph. 
Graf v. Reigersberg; Fürst v. Wrede; 
Graf b. Rechberg; Graf v. Thürheim; 
Frhr. v. Lerchenfeld; Graf v. Törring; Frhr. v. Zentner; v. Maillot. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
Egid v. Kobell, 
Königl. Staatsrath und General-Sekretär.
	        
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