Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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ch  Baiern.

 

XI.  Stück.  München,  Montag  den  26.  September  1825.

 

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Gesetz:  die  Behandlung  der  Districes-Umlagen  betr.  —  Neunte  Beylage  zum  Abschied  für

die  Stände-Verfammlong.

 

Gese  6
über  die  Behandlung  der  Districes  Umlagen.


 

Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  haben,  um  über  die  Behandlung
der  Districts-Umlagen  die  noch  erforderlichen.
Bestimmungen  festzusehen,  nach  Vernehmung
  Unseres  Sctaatsraths  mit  Beyrath
und  Zustimmung  Unserer  Lieben  und  Getreuen,

  der  Stände  des  Reichs,  beschsossen
und  verordnen:

&.  1

Eine  Districes-Umlage  nach  den  Bestimmungen
  des  Artikels  VII.  der  Verordnung
  vom  22.  July  1810  über  die  Umlagen
für  Gemeinde  Bedürfnisse,  donn  nach  den
Bestlimmungen  des  Arrikels  VI.  der  Verordnung
  vom  nämlichen  Tage  und  Jahre
über  die  Peräquation  der  Kriegslasten  kann
nicht  nur  von  den  betheiligten  Gemeinden,
sondern  auch  von  den  öffenelichen  Behörden

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