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Geseß
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ch Baiern.
XI. Stück. München, Montag den 26. September 1825.
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Gesetz: die Behandlung der Districes-Umlagen betr. — Neunte Beylage zum Abschied für
die Stände-Verfammlong.
Gese 6
über die Behandlung der Districes Umlagen.
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben, um über die Behandlung
der Districts-Umlagen die noch erforderlichen.
Bestimmungen festzusehen, nach Vernehmung
Unseres Sctaatsraths mit Beyrath
und Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen,
der Stände des Reichs, beschsossen
und verordnen:
&. 1
Eine Districes-Umlage nach den Bestimmungen
des Artikels VII. der Verordnung
vom 22. July 1810 über die Umlagen
für Gemeinde Bedürfnisse, donn nach den
Bestlimmungen des Arrikels VI. der Verordnung
vom nämlichen Tage und Jahre
über die Peräquation der Kriegslasten kann
nicht nur von den betheiligten Gemeinden,
sondern auch von den öffenelichen Behörden
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