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Privat-Eigenthum nach Maaßgabe der
bürgerlichen Gesetze verfügt werden
kann.
2) Dasselbe gilt auch von den sogenann-=
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)
ten realen und radicirten Gewerben
selbst, welche diese Eigenschaft schon
dermal haben, jedoch soll deren Rea-
litaͤt nach den jeden Orts bestehenden
Verordnungen beurtheilt werden.
Rechtmaͤßigen Erwerbern von realen
Gewerben der vorbezeichneten Art,
sowle rechtmaͤßigen Erwerbern großer
und kostbarer Gewerbs = Vor= und
Einrichtungen, darf unter der Vorbe-
dingung des Artikels 2. die zur Aus-
übung des Gewerbes erforderliche Con-
cession niemals verweigert werden.
Inhabern radieirter Gewerbe ist die
oben bemerkte Vorbedingung des MWit.
2. erlassen, und denselben der Ge-
werbsbetrieb durch befähigte Werkfüh-
rer gestattet.
5) Die Tafernen, sowohl auf dem Lande,
als in den Städten und Märkten,
sowie die denselben gleichgeachteten
Gasthäuser werden hiemit überhaupt
für radicirt erklärt, und sind demnach
nicht nur im Allgemeinen, sondern
.. insbesondere auch in Ansehung der
Veräusserung und Vergantung, wie
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jedes andere radicirte Gewerbe zu be-
handeln, in soferne sie sich hiezu durch
ihre Einrichtungen eignen.
V, Aus der Concession hervorgehende Befugnisse.
Art. 5.
Die Befugnisse eines jeden Gewerbs
sind uur nach der Concessions= Urkunde und
nach der darin enthaltenen Bezeichnung des
Gewerbes mit Rücksicht auf folgende Bestim-
mungen zu ermessen:
1) Die Befugnisse in Beziehung auf Vor-
2
)
bereitung und Veredlung der Gewerbs-
Erzeugnisse bis zum hoͤchsten Grade der
Vollendung, so wie auf alle zu diesem
Zwecke dienliche Einrichtungen und
Huͤlfsmittel, nicht minder auf Absatz und
Markt sollen keiner andern Beschraͤn-
kung unterliegen, als derjenigen, wel-
che aus allgemeinen Polizey-Vorschrif-
ten, oder aus besondern oͤrtlichen, von
der zuständigen Behoͤrde genehmigten,
oder in Zukunft zu genehmigenden Ord-
nungen hervorgehen; auch soll
die Verelnigung und der Betrieb ver-
wandter Gewerbe, dann der Uebertritt
von einem Gewerbe zum andern nicht
erschwert werden, wenn die hiezu er-
forderliche technische Geschicklichkeit, be-
sonders bei solchen Gewerben, nachge-
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