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pelgesetzes ausdrücklich von der Stempel-
pflicht befreyt sind,
das Verordnungsmäßige Stempelpapier ge-
gleich Anfangs auf
schrieben werden.
Im Falle die Errichtung von Contrak=
ten oder Ausfertigungen irgend einer Art
an Orten vorfällt, in welchen das Verord-
nungsmäßige Stempelpapier nicht zu haben
ist, wird ausnahmsweise gestattet, daß die
zu errichtende Urkunde auf nicht gestempel-
tes Papier gefertiget werde, jedoch muß
in solchem Falle der betreffende Stempel-
bogen innerhalb 8, längstens 14 Tagen
beygeheftet, und dieses durch eine Gerichts-
stelle kostenufrey kontastirt werden.
Trifft ein Stempel von einem Betrage,
von welchem ein eigener Stempelbogen
nicht existirt, z. B. zu 32 fl., — so follen
mehrere den Betrag ergänzende Bogen
angenommen werden, z. B. zu 30 fl. und
2 fl. — In diesem Falle ist die Urkunde
enkweder auf alle von dem größern Vogen
anfangend, oder nach Umständen nur auf
den größern Bogen zu schreiben, und die
Ergänzungsbogen sind mit der Urkunde zu-
sammen zu heften.
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II.
1) die Beylegung von Stempelbogen wird
ausser diesem Falle nur noch gestattet:
a. bey Wechselbriefen und
Handelspapieren, wenn sie bey Ge-
andern
richt producirt werden;
. bey ältern Urkunden, die in ver-
schiedenen Reichstheilen früher der
Stempelung nicht unterlagen, oder
die vom Auslande kommen, wenn
sie bey einem Amte oder Gerichte
vorgelegt werden;
0
bey Ausferligungen und Eingaben
jeder Art, welche im Auslande vor-
genommen werden, hat die Anhef-
tung des betrefsenden Stempelbor
gens nachträglich zu geschehen.
2) In allen jenen, im Abschnikte III. K. 3.
Lit. a. des Stempelgesetzes vom 18.
December 1612 aufgezählten Gegen-
Anwendung des
Stempels nur in so ferne gefordert
werden, als dlese bey einer Justiz=
oder Administrativ:= Behörde, Staats-
oder andern öffentlichen Casse im Reiche
ständen kann die