Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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pelgesetzes ausdrücklich von der Stempel- 
pflicht befreyt sind, 
das Verordnungsmäßige Stempelpapier ge- 
gleich Anfangs auf 
schrieben werden. 
Im Falle die Errichtung von Contrak= 
ten oder Ausfertigungen irgend einer Art 
an Orten vorfällt, in welchen das Verord- 
nungsmäßige Stempelpapier nicht zu haben 
ist, wird ausnahmsweise gestattet, daß die 
zu errichtende Urkunde auf nicht gestempel- 
tes Papier gefertiget werde, jedoch muß 
in solchem Falle der betreffende Stempel- 
bogen innerhalb 8, längstens 14 Tagen 
beygeheftet, und dieses durch eine Gerichts- 
stelle kostenufrey kontastirt werden. 
Trifft ein Stempel von einem Betrage, 
von welchem ein eigener Stempelbogen 
nicht existirt, z. B. zu 32 fl., — so follen 
mehrere den Betrag ergänzende Bogen 
angenommen werden, z. B. zu 30 fl. und 
2 fl. — In diesem Falle ist die Urkunde 
enkweder auf alle von dem größern Vogen 
anfangend, oder nach Umständen nur auf 
den größern Bogen zu schreiben, und die 
Ergänzungsbogen sind mit der Urkunde zu- 
sammen zu heften. 
  
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II. 
1) die Beylegung von Stempelbogen wird 
ausser diesem Falle nur noch gestattet: 
a. bey Wechselbriefen und 
Handelspapieren, wenn sie bey Ge- 
andern 
richt producirt werden; 
. bey ältern Urkunden, die in ver- 
schiedenen Reichstheilen früher der 
Stempelung nicht unterlagen, oder 
die vom Auslande kommen, wenn 
sie bey einem Amte oder Gerichte 
vorgelegt werden; 
0 
bey Ausferligungen und Eingaben 
jeder Art, welche im Auslande vor- 
genommen werden, hat die Anhef- 
tung des betrefsenden Stempelbor 
gens nachträglich zu geschehen. 
2) In allen jenen, im Abschnikte III. K. 3. 
Lit. a. des Stempelgesetzes vom 18. 
December 1612 aufgezählten Gegen- 
Anwendung des 
Stempels nur in so ferne gefordert 
werden, als dlese bey einer Justiz= 
oder Administrativ:= Behörde, Staats- 
oder andern öffentlichen Casse im Reiche 
ständen kann die
	        
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