theils durch spaͤteren Veitritt uͤber ein gemeinschaftliches
Zoll- und Handels-System
zwischen mehreren deutschen Staaten abgeschlossenen
Vertrags anzusehen. Ihre
Verbindlichkeit hoͤrt daher auf, sobald
unter Theilnahme der jebt kontrahirenden
Staaten eine Uebereinkunft über ein gemeinschaftliches
Zoll-System mit einer
neuen gemeinschaftlichen Zoll-Linie in einer
größeren Ausdehnung nach Maßgabe des
erwähnten Vertrags zu Stande kommt.
*½
Das neue Zoll-Geseß des Königreichs
Württemberg, nach dem den Ständen
vorgelegten Entwurfe uud vorbehältlich
der bei der Verabschiedung mit denselben
etwa noch eintretenden Modiffkationen,
wird für das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen
geltend angenommen und in
dem Fürstenthum als Landes-Geseß in
dem Namen des Souverains verkündet.
Alle von Seite Württembergs erfolgenden
Aenderungen in der Zoll-Gesetzgebung und
darauf sich beziehenden Anordnungen werden
in dem Fürstenthum in gleicher Ordnung
bekannt gemacht. Es soll jedoch
vor ihrer Erlassung mit der Fürstlichen
Regierung Rücksprache genommen und
deren Wünsche und Bemerkungen möglichst
berücksichtigt werden. Die Anwendung
von Ein= und Ausfuhr-Verboten auf das
582
Fürstenthum, wenn sie von der einen oder
andern Seite in Antrag bommen, wird
besonderen Verhandlungen vorbehalten.
g. 3.
Die Zoll-Verwaltung in dem Fürstentham
wird durch die Königl. Behörden
in gemeinschaftlichem Namen geführt und
der Zoll-Ertrag von denselben erhoben.
Für den reinen Zoll-Ertrag der Fürstlichen
Hofkammer wird derselben, unabhängig
von dem Erfolg der Einnahmen,
von Königl. Württembergischer Seite eine
Summe von jährlich
Zwölftausend Dreihundert Gulden
in Quartals-Raten aus der Königl. Staats-Haupt-Casse
in Stuttgart nach Verfügung
der Fürstlichen Hofkammer baar, ohne
irgend eine Gegen-Aufrechnung, bezahlt.
Ueber den jährlichen reinen Ertrag des
Zoll-Gefälls werden der Fürstlichen Regierung
diejenigen Nachweisungen mitgetheilt
werden, welche den Ständen des
Konigreichs, oder ihrem Ausschuß, jährlich
vorgelegt werden, ohne daß die Fürstliche
Regierung eine weitere Beurkundung fordern
wird. Würde aus diesen Berechnungen
sich ergeben, daß der Fürstlichen
Hofkammer nach Verhältniß der in der
Bundes-Matrikel angenommenen Bevölkerung
ein, die Summe von 12, 5oo fl.