Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

theils  durch  spaͤteren  Veitritt  uͤber  ein  gemeinschaftliches
  Zoll-  und  Handels-System
zwischen  mehreren  deutschen  Staaten  abgeschlossenen
  Vertrags  anzusehen.  Ihre
Verbindlichkeit  hoͤrt  daher  auf,  sobald
unter  Theilnahme  der  jebt  kontrahirenden
Staaten  eine  Uebereinkunft  über  ein  gemeinschaftliches
  Zoll-System  mit  einer
neuen  gemeinschaftlichen  Zoll-Linie  in  einer
größeren  Ausdehnung  nach  Maßgabe  des
erwähnten  Vertrags  zu  Stande  kommt.

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Das  neue  Zoll-Geseß  des  Königreichs
Württemberg,  nach  dem  den  Ständen
vorgelegten  Entwurfe  uud  vorbehältlich
der  bei  der  Verabschiedung  mit  denselben
etwa  noch  eintretenden  Modiffkationen,
wird  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern-Hechingen
  geltend  angenommen  und  in
dem  Fürstenthum  als  Landes-Geseß  in
dem  Namen  des  Souverains  verkündet.
Alle  von  Seite  Württembergs  erfolgenden
Aenderungen  in  der  Zoll-Gesetzgebung  und
darauf  sich  beziehenden  Anordnungen  werden
  in  dem  Fürstenthum  in  gleicher  Ordnung
  bekannt  gemacht.  Es  soll  jedoch
vor  ihrer  Erlassung  mit  der  Fürstlichen
Regierung  Rücksprache  genommen  und
deren  Wünsche  und  Bemerkungen  möglichst
berücksichtigt  werden.  Die  Anwendung
von  Ein=  und  Ausfuhr-Verboten  auf  das

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Fürstenthum,  wenn  sie  von  der  einen  oder
andern  Seite  in  Antrag  bommen,  wird
besonderen  Verhandlungen  vorbehalten.

g.  3.
Die  Zoll-Verwaltung  in  dem  Fürstentham
  wird  durch  die  Königl.  Behörden
in  gemeinschaftlichem  Namen  geführt  und
der  Zoll-Ertrag  von  denselben  erhoben.
Für  den  reinen  Zoll-Ertrag  der  Fürstlichen
  Hofkammer  wird  derselben,  unabhängig
  von  dem  Erfolg  der  Einnahmen,
von  Königl.  Württembergischer  Seite  eine
Summe  von  jährlich

Zwölftausend  Dreihundert  Gulden

in  Quartals-Raten  aus  der  Königl.  Staats-Haupt-Casse
  in  Stuttgart  nach  Verfügung
der  Fürstlichen  Hofkammer  baar,  ohne
irgend  eine  Gegen-Aufrechnung,  bezahlt.

Ueber  den  jährlichen  reinen  Ertrag  des
Zoll-Gefälls  werden  der  Fürstlichen  Regierung
  diejenigen  Nachweisungen  mitgetheilt
  werden,  welche  den  Ständen  des
Konigreichs,  oder  ihrem  Ausschuß,  jährlich
vorgelegt  werden,  ohne  daß  die  Fürstliche
Regierung  eine  weitere  Beurkundung  fordern
  wird.  Würde  aus  diesen  Berechnungen
  sich  ergeben,  daß  der  Fürstlichen
Hofkammer  nach  Verhältniß  der  in  der
Bundes-Matrikel  angenommenen  Bevölkerung
  ein,  die  Summe  von  12,  5oo  fl.