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4) Die Aeußerung über den Zustand des
Regierungsbezirkes und über die etwa
wahrgenommenen Gebrechen der Ver-
waltung, so wie die Stellung hierauf
bezüglicher Anträge zur Abhülfe und
Perbesserung;
5) Die Abgabe von Gutachten in allen
Fällen, in welchen der Landrath auf
Königlichen Befehl dazu aufgefordert
werden wird.
g. 3.
Die Ausscheidung der bis jetzt von
der Staats-Casse bestrittenen Ausgaben
der Negierungsbezirke und die Ueberwei-
sung der hiefür unter den allgemeinen Staaks-
Einnahmen enthaltenen Fonds erfolgt nach
einem besonderen Gesetze.
g. 4.
Der alle directen Staats-Auflagen in
sich begreifende Steuerfuß ist in der Regel
der Maßstab für die Conkurrenz zu den
Lasten der Regierungsbezirke.
Die Nusticalbesitzungen und Domini-
eal-Renten des Staates sind zu den Kreis-
Umlagen beytragepflichtig.
Einen andern als den oben bezelchne-
ten Maßstab zu bestimmen, steht der
Staats-Regierung mit Beyrath und Zu-
stimmung der Stände des Reiches zu.
In jedem Falle sollen jedoch die Be-
stimmungen des §. 54. im Edicte IV. zur
L
Verfassungs-Urkunde aufrecht erhalten wer-
den.
g. 5.
Für jede Stelle im Landrathe werden
zwey Candidaten gewählt, mit Vorbehalt
der in dem F. 9. bezeichneten Ausnahmen.
*i 6.
Die Zahl der Mitglieder des Land-
raths eines jeden Regierungsbezirkes wird
auf 24 sestgesetzt.
g. 7.
Nebstdem treten in den Regierungsbe-
zirken, worin Standesherren als solche be-
gütert sind, oder erbliche Reichsräche als
solche Lehen oder Fideicommisse besitzen,
noch zwen Staatsbürger aus dieser Classe
in den Landrath.
g. 8.
Eben so tritt, außer der im 6. 6.
bemerkten Zahl, in den Landrath deejeni-
gen Regierungsbezirkes, in welchem die
Hauptmasse der Realitäten einer Landes=
Universität liegt, ein Mitglied derselben.
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Kraft des Gesetzes haben die beyden
Erzbischöfe und der mit der Reichsraths=
würde bekleidete Bischof, sobald ihre erzbi-
schöflichen und bischöflichen Stühle mit
Grundvermögen dotirt seyn werden, in dem
Landrathe jenes RNegierungsbezirkes Sis zu
½-)