Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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4) Die Aeußerung über den Zustand des 
Regierungsbezirkes und über die etwa 
wahrgenommenen Gebrechen der Ver- 
waltung, so wie die Stellung hierauf 
bezüglicher Anträge zur Abhülfe und 
Perbesserung; 
5) Die Abgabe von Gutachten in allen 
Fällen, in welchen der Landrath auf 
Königlichen Befehl dazu aufgefordert 
werden wird. 
g. 3. 
Die Ausscheidung der bis jetzt von 
der Staats-Casse bestrittenen Ausgaben 
der Negierungsbezirke und die Ueberwei- 
sung der hiefür unter den allgemeinen Staaks- 
Einnahmen enthaltenen Fonds erfolgt nach 
einem besonderen Gesetze. 
g. 4. 
Der alle directen Staats-Auflagen in 
sich begreifende Steuerfuß ist in der Regel 
der Maßstab für die Conkurrenz zu den 
Lasten der Regierungsbezirke. 
Die Nusticalbesitzungen und Domini- 
eal-Renten des Staates sind zu den Kreis- 
Umlagen beytragepflichtig. 
Einen andern als den oben bezelchne- 
ten Maßstab zu bestimmen, steht der 
Staats-Regierung mit Beyrath und Zu- 
stimmung der Stände des Reiches zu. 
In jedem Falle sollen jedoch die Be- 
stimmungen des §. 54. im Edicte IV. zur 
  
L 
Verfassungs-Urkunde aufrecht erhalten wer- 
den. 
g. 5. 
Für jede Stelle im Landrathe werden 
zwey Candidaten gewählt, mit Vorbehalt 
der in dem F. 9. bezeichneten Ausnahmen. 
*i 6. 
Die Zahl der Mitglieder des Land- 
raths eines jeden Regierungsbezirkes wird 
auf 24 sestgesetzt. 
g. 7. 
Nebstdem treten in den Regierungsbe- 
zirken, worin Standesherren als solche be- 
gütert sind, oder erbliche Reichsräche als 
solche Lehen oder Fideicommisse besitzen, 
noch zwen Staatsbürger aus dieser Classe 
in den Landrath. 
g. 8. 
Eben so tritt, außer der im 6. 6. 
bemerkten Zahl, in den Landrath deejeni- 
gen Regierungsbezirkes, in welchem die 
Hauptmasse der Realitäten einer Landes= 
Universität liegt, ein Mitglied derselben. 
F 9 
Kraft des Gesetzes haben die beyden 
Erzbischöfe und der mit der Reichsraths= 
würde bekleidete Bischof, sobald ihre erzbi- 
schöflichen und bischöflichen Stühle mit 
Grundvermögen dotirt seyn werden, in dem 
Landrathe jenes RNegierungsbezirkes Sis zu 
½-)
	        
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