Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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schließlich zum Zwecke der Wahl zu ver- 
sammeln. 
Die Präsidenten dieser letzterwähnten 
beyden Wahl-Collegien werden von dem Kö- 
nige ernannt. 
F. 14. 
Die Wahlhandlung richtet sich nach 
solgenden Vorschriften: 
1) zur Giltigkeit der Wahl ist bey dem 
ersten und zweiten Wahl-Collegium die 
Abstimmung — bey dem dritten und 
vierten aber die Anwesenheit und Ab- 
stimmung von wenigstens drey Vier- 
theilen erforderlich; 
1) zur Bildung des Landrathes werden 
in jedem Regierungsbezirke 
a) aus der Classe der adelichen Guts- 
besitzer mit Gerichtsbarkeit 6 Can- 
didaten; 
b) aus der Elasse der wirklichen selbst- 
ständigen Pfarrer 6; 
c) aus der Classe der Städte 
Märkte 12, und 
d) aus der Classe der Landeigenthümer 
ohne Gerichtsbarkeit 24 Candidaten, 
von dem Wahl-Collegium der treffenden 
Classe gewählt. 
In dem heinkreise sind aus der 
Classe der Landeigenthümer 30 Can- 
didaten zu wählen. 
und 
50 
3) Nur die Hälfte der Gewählten darf 
aus Mitgliedern des Wahl-Collegiums 
selbst bestehen. Die Uebrigen sind aus 
den andern nach §. 9. wählbaren 
Staatsbürgern eines jeden Kreises zu 
nehmen. 
Zudiesem Ende werden jedem Wahl- 
Collegium gleich bey seiner Eröffnung 
Listen der sämmtlichen Wählbaren eir 
ner jeden Classe zugestellt. 
4) Die Wahl entscheidet sich durch abso- 
lute Stimmenmehrheit, bey Gleichheit 
der Stimmen durch Ballotage. 
. 15. 
Das Ergebniß der Wahl wird fur das 
erste und zweyte Wahl-Collegium durch den 
Präsidenten der obersten Verwaltungssielle 
des Regierungsbezirkes, für das dritte und 
vierte Wahl-Collegium aber durch die von 
dem König ernannten Präsidenten derselben 
dem mit der Leitung der Landraths-Ange- 
legenheiten beauftragten Staatsministerium 
vorgelegt, um die Uebereinstimmung der- 
selben mit den gesetzlichen Vorschriften zu 
würdigen. 
Der König wird sodann aus den ge- 
setzmäßig gewählten Candidaten die Mit- 
glieder des Landraths eines jeden Regie- 
rungsbezirkes nach dem in den . 12 und 
14. bezeichneten Classen und Zahl-Verhält- 
niße ernennen.
	        
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