Gesetz
blatt "
für das
Köni greich Ba yern.
VII. Stück. München, Mittwochs den 27. August 1828.
Inhalt.
Gesetz, die Ergänzung des stehenden Heeres beteeffend. — Vierte Beylage zum Ubschted für
die Stände= Versammlung.
Gese#,
die Ergänzung des stehenden Heeres betreffend.
Ludwig,
von Gottes Gnaden, König von Bayern,
1c. 4c.
Titel I.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 1.
Die stehende Armee bildet den ersten Be-
standtheil der Vertheidigungs-Anstalten des
Koͤnigreichs, und wird sowohl im Kriege
als im Frieden ergänzt aus dem freywilli-
gen Zugange, und durch die allgemeine
Militär-Conseription.
. 2.
Jeder Bayer hat das Recht, in die
stehende Armee einzutreten, in so fern er
die zum Kriegsdienste erforderlichen Eigen-
schaften und einen guten Leumund besitzt,
das 18te Lebensjahr bereits zurückgelegt,
das 30te Lebensjahr jedoch noch nicht über-
schritten hat.
Minderjährige können von diesem Rech-
te nur dann Gebrauch machen, wenn sie
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