Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

Gesetz 
blatt " 
für das 
Köni greich Ba yern. 
  
VII. Stück. München, Mittwochs den 27. August 1828. 
  
Inhalt. 
Gesetz, die Ergänzung des stehenden Heeres beteeffend. — Vierte Beylage zum Ubschted für 
die Stände= Versammlung. 
  
Gese#, 
die Ergänzung des stehenden Heeres betreffend. 
  
Ludwig, 
von Gottes Gnaden, König von Bayern, 
1c. 4c. 
Titel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 1. 
Die stehende Armee bildet den ersten Be- 
standtheil der Vertheidigungs-Anstalten des 
Koͤnigreichs, und wird sowohl im Kriege 
als im Frieden ergänzt aus dem freywilli- 
gen Zugange, und durch die allgemeine 
Militär-Conseription. 
. 2. 
Jeder Bayer hat das Recht, in die 
stehende Armee einzutreten, in so fern er 
die zum Kriegsdienste erforderlichen Eigen- 
schaften und einen guten Leumund besitzt, 
das 18te Lebensjahr bereits zurückgelegt, 
das 30te Lebensjahr jedoch noch nicht über- 
schritten hat. 
Minderjährige können von diesem Rech- 
te nur dann Gebrauch machen, wenn sie 
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