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Jedes Glied dieses Ausschusses hat
von der Richtigkeit der Messung sich per-
soͤnlich zu uͤberzeugen, und eines derselben
mit wohl vernehmlicher Stimme hieruͤber
auszusprechen.
C. 31.
Bey der Verhandlung des Messens
müssen die Conseriptionspflichtigen sich so-
gleich erklären, ob sie sich für dienstfähig
halten, und ob sie Ansprüche auf Zurück-
stellung machen. Die Erklärung über beyde
Puncte muß dem Conseribirten gleich nach
seiner Messung abgefordert, und von die-
sem laut und vernehmlich ausgesprochen
werden.
g. 32.
Die Erklärung der Dienstesunsähigkeit
muß mit der Bezeichnung des Gebrechens,
der Anspruch auf Zurückstellung mit Auf-
zählung der hiefür sprechenden Gründe ver-
bunden werden. Die Conseriptionsbehörde
bat hierauf sogleich in ersterer Beziehung
die ärztliche und wundärztliche Visitation
anzuordnen, das Resultat derselben bekannt
zu machen, und hierauf, unter Vorbehalt
der Verufung und Revisson, die Dienstfä-
bigkeit oder Dienstunfähigkeit des Conseri-
birten auszusprechen, in Hinsicht der Zu-
rückstellungs-Ansprüche entweder, unter dem
obenerwähnten Vorbehalte, zu entscheiden,
oder dem Conseribirten den erforderlichen
Beweis aufzulegen, welcher bey Vermei-
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dung der Praͤclusion binnen 14 Tagen aus-
zufuͤhren ist. «
Am 15ten Tage, nachdem ihnen die
beyzubringenden Beweismittel speciell be-
nannt wurden, hat die Conseriptionsbehör=
de zu entscheiden.
Conscribirte, welche sich für dienstfä-
hig erklären, werden bey der untern Con-
seriptionsbehörde keiner Visitation unter-
worfen.
g. 35.
Die Verhandlungen zur Berichtigung
der Conseriptionslisten (I. 27 und 28.)
des Loosens, des Messens, der Entschei-
dung wegen Dienstesunfähigkeit und Zu-
rückstellungs-Anspruch mussen öffentlich vor-
genommen werden. Oer Zutritt ist jedoch,
außer den Müttern der Conseribirten, nur
Männern gestattet, und hiebey gebührt den
Conseribirten und Armeepflichtigen des Be-
zirkes, dann den Eltern und Vormündern
der Conscribirten der Vorzug, wenn das
Locale nicht alle Anwesenden fassen sollte.
. 3.
Die Visitation geschieht durch das auf-
gestellte ärzliche und wundärztliche Personal
nach einer für alle Bezirke der Monarchie
gleichmäßig anzuwendenden Instruction, ab-
gesondert für jeden einzelnen Conseribirten,
unter Entfernung aller übrigen, jedoch in
Gegenwart eines nach den Vorschriften des