Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Jedes Glied dieses Ausschusses hat 
von der Richtigkeit der Messung sich per- 
soͤnlich zu uͤberzeugen, und eines derselben 
mit wohl vernehmlicher Stimme hieruͤber 
auszusprechen. 
C. 31. 
Bey der Verhandlung des Messens 
müssen die Conseriptionspflichtigen sich so- 
gleich erklären, ob sie sich für dienstfähig 
halten, und ob sie Ansprüche auf Zurück- 
stellung machen. Die Erklärung über beyde 
Puncte muß dem Conseribirten gleich nach 
seiner Messung abgefordert, und von die- 
sem laut und vernehmlich ausgesprochen 
werden. 
g. 32. 
Die Erklärung der Dienstesunsähigkeit 
muß mit der Bezeichnung des Gebrechens, 
der Anspruch auf Zurückstellung mit Auf- 
zählung der hiefür sprechenden Gründe ver- 
bunden werden. Die Conseriptionsbehörde 
bat hierauf sogleich in ersterer Beziehung 
die ärztliche und wundärztliche Visitation 
anzuordnen, das Resultat derselben bekannt 
zu machen, und hierauf, unter Vorbehalt 
der Verufung und Revisson, die Dienstfä- 
bigkeit oder Dienstunfähigkeit des Conseri- 
birten auszusprechen, in Hinsicht der Zu- 
rückstellungs-Ansprüche entweder, unter dem 
obenerwähnten Vorbehalte, zu entscheiden, 
oder dem Conseribirten den erforderlichen 
Beweis aufzulegen, welcher bey Vermei- 
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dung der Praͤclusion binnen 14 Tagen aus- 
zufuͤhren ist. « 
Am 15ten Tage, nachdem ihnen die 
beyzubringenden Beweismittel speciell be- 
nannt wurden, hat die Conseriptionsbehör= 
de zu entscheiden. 
Conscribirte, welche sich für dienstfä- 
hig erklären, werden bey der untern Con- 
seriptionsbehörde keiner Visitation unter- 
worfen. 
g. 35. 
Die Verhandlungen zur Berichtigung 
der Conseriptionslisten (I. 27 und 28.) 
des Loosens, des Messens, der Entschei- 
dung wegen Dienstesunfähigkeit und Zu- 
rückstellungs-Anspruch mussen öffentlich vor- 
genommen werden. Oer Zutritt ist jedoch, 
außer den Müttern der Conseribirten, nur 
Männern gestattet, und hiebey gebührt den 
Conseribirten und Armeepflichtigen des Be- 
zirkes, dann den Eltern und Vormündern 
der Conscribirten der Vorzug, wenn das 
Locale nicht alle Anwesenden fassen sollte. 
. 3. 
Die Visitation geschieht durch das auf- 
gestellte ärzliche und wundärztliche Personal 
nach einer für alle Bezirke der Monarchie 
gleichmäßig anzuwendenden Instruction, ab- 
gesondert für jeden einzelnen Conseribirten, 
unter Entfernung aller übrigen, jedoch in 
Gegenwart eines nach den Vorschriften des
	        
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