Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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gente des Bezirkes abgerechnet, und diesem 
zu gut geschrieben. 
K. 42. 
Die aufgerufenen Conseribirten müßen 
sich vor dem Rekrutirungsrathe nochmal der 
Meßung, und sodann der körperlichen Vi- 
sitation unterwerfen. — Hiebey muß das 
in den ##. 30., 31., 32. und 53. vorge- 
zeichnete Verfahren beobachtet werden, je- 
voch findet hiebey die Zuziehung des im F. 
50. bezeichneten Ausschusses nicht statt. 
Auf dem Grunde der neuen Messung 
und der körperlichen Besichtigung spricht der 
Rekrutirungsrath in öffentlicher Sitzung, 
für welche er mit zwey bis drey vom Kö- 
nige ernannten und zum vollen Stimmen= 
rechte berechtigten Militärpersonen — deren 
Zahl jedoch nie größer, als jene der Civil- 
Beysitzer seyn darf, — verstärkt wird, über 
die allgemeine Dienstesfählgkeit des Pflich- 
tigen, sowie über dessen besondere Fähigkeit 
zum Cavallerie= oder Artillerie: Dienste 
aus, erklärt, daß die als fähig erkannten 
Individuen nach der Reihenfolge bis zur 
Vollzähligmachung des Contingents eines 
jeden Bezirks in die Armee zu treten ha- 
ben, und ruft sie hiezu namentlich auf. 
Wenn ein Conseriptionsbezirk nicht im 
Stande ist, sein Contingent an dem be- 
stimmten Tage ganz zu stellen, so muß die 
Nachstellung der abgängigen Mannschaft 
vor Ablauf der im F. 38. für die Vollen- 
  
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dung der Aushebung festgesetzten Zeit an 
dem von dem Rekrutirungsrathe zu bestim- 
menden Tage erfolgen; reichen hiezu nicht 
die im Conseriptionsbezirke vorhandenen 
Conseribirten der ersten Altersclasse hin, so 
muß der Abgang durch die übrigen Con- 
seriptionsbezirke des nämlichen Regierungs- 
Bezirkes gedeckt werden, wofür der Rekru- 
tirungsrath die Vertheilung nach den in 
dem F. 50. festgesetzten Grundsätzen aus- 
zusprechen hat. 
9. 43. 
Die von dem Rekrutirungsrathe zum 
Dienste der Armee aufgerufenen Jünglinge 
werden jederzeit gleich an das zur Ueber- 
nahme bestimmte Militär-Commando abge- 
geben, sowie ihre Dienstesfähigkeit ausge- 
sprochen ist. 
K. 44. 
Jene Conseribirten, welche Gebrechen 
angeben, deren Vorhandenseyn weder durch 
die ärztliche und wundärztliche Untersuchung, 
noch durch vollgültige Aussagen der übrigen 
Conseribirten oder Orts-Einwohner bestäti- 
get wird, sollen der Armee ohne weiters 
eingereihet werden. 
. 45. 
Die gemäß 6&. 4. der Ehre der Wafe 
fen unwürdigen Conscribirten,, welche das 
Loos traf, haben Ersatzmänner za stellen, 
in so ferne sie das hiczu erforderliche Verr 
mögen besitzen, außerdem sollen sie sich in
	        
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