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deter Messun g und Revision verantwortlich,
und soll daher alle durch irgend einen Zu-
fall zu Verlust gegangenen Graͤnzzeichen
wieder ersetzen.
Im Falle die Grundbesitzer einer Ge-
meinde sich hiecin saumselig erweisen soll-
ten, ist die letztere zum Ersaße des aus
der Verzögerung ewachsenen Schadens un-
ter Vorbehalt des Regresses an den betref-
fenden Grundbesitzer verbunden.
Die Gemeinden sind überdieß verbun-
den, jedem mit der Detailmessung beauf-
tragten Individuum einen markungskundi-
gen Mann (Markungsvorweiser) beyzuge-
ben, der jedoch nie zu Gehilfendiensten ver-
wendet werden darf.
K. 17.
Außer der Bezeichnung der Gränzen
der Grundstücke selbst sollen die Gränzen
der Ortsfluren durch Marken bezeichnek,
und die Perimeter der Gemeindegränzen den
Messungs-Individuen gehörig ausgewiesen
werden.
g. 18.
Für jede Steuer-Gemeinde muß ein
besonderer Plan gefertiget werden, welcher
a) auch die Gränzen der politischen Ge-
meinden und die Ortsfluren darstel-
len, so wie die Haupt-Feldabtheilun-
gen benennen;
b) die unveränderliche laufende Plan-
Numerirung, so wie die polizeyliche
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Haus: oder Besit-Numer für jedes
einzelne Grundstück enthalten muß.
F. 10.
Von den im vorstehenden §. gedach-
ten Plänen erhält jede Gemeinde unent-
geldlich zwey Abdrücke, wovon der eine die
Fertigung der Katasterstelle erhalten, und
unverändert im Archive der Gemeinde auf-
bewahrt werden muß, der andere aber zur
Nachtragung der Veränderungen bestimmtist.
g. 20.
Im Uebrigen wird die Messungs-Me-
thode durch die Staats-Regierung mittelst
einer allgemeinen Vollzugs-Instruction fest-
gesebt, welche, so wie die hierin allenfalls
von Zeit zu Zeit anzuordnenden Verände=
rungen durch das Regierungsblatt be,
kannt gemacht werden sollen.
III. Capitel.
Von der Bonitirung und Classi=
fikation der Grundstücke.
E. 21. 6
Die Bonitirung oder directe Ausmit-
telung der Ertragsfähigkeit geschieht nur
bey den Mustergründen.
Als Mustergründe sollen jedoch nur
solche Grundstücke dienen, welchen keine
besondere Vorzüge oder Gebrechen eigen sind,
. 22.
Die Ertragsfaͤhigkeit soll nicht nach
zusälligem Aufwande oder künstlichen Ver-