Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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deter Messun g und Revision verantwortlich, 
und soll daher alle durch irgend einen Zu- 
fall zu Verlust gegangenen Graͤnzzeichen 
wieder ersetzen. 
Im Falle die Grundbesitzer einer Ge- 
meinde sich hiecin saumselig erweisen soll- 
ten, ist die letztere zum Ersaße des aus 
der Verzögerung ewachsenen Schadens un- 
ter Vorbehalt des Regresses an den betref- 
fenden Grundbesitzer verbunden. 
Die Gemeinden sind überdieß verbun- 
den, jedem mit der Detailmessung beauf- 
tragten Individuum einen markungskundi- 
gen Mann (Markungsvorweiser) beyzuge- 
ben, der jedoch nie zu Gehilfendiensten ver- 
wendet werden darf. 
K. 17. 
Außer der Bezeichnung der Gränzen 
der Grundstücke selbst sollen die Gränzen 
der Ortsfluren durch Marken bezeichnek, 
und die Perimeter der Gemeindegränzen den 
Messungs-Individuen gehörig ausgewiesen 
werden. 
g. 18. 
Für jede Steuer-Gemeinde muß ein 
besonderer Plan gefertiget werden, welcher 
a) auch die Gränzen der politischen Ge- 
meinden und die Ortsfluren darstel- 
len, so wie die Haupt-Feldabtheilun- 
gen benennen; 
b) die unveränderliche laufende Plan- 
Numerirung, so wie die polizeyliche 
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Haus: oder Besit-Numer für jedes 
einzelne Grundstück enthalten muß. 
F. 10. 
Von den im vorstehenden §. gedach- 
ten Plänen erhält jede Gemeinde unent- 
geldlich zwey Abdrücke, wovon der eine die 
Fertigung der Katasterstelle erhalten, und 
unverändert im Archive der Gemeinde auf- 
bewahrt werden muß, der andere aber zur 
Nachtragung der Veränderungen bestimmtist. 
g. 20. 
Im Uebrigen wird die Messungs-Me- 
thode durch die Staats-Regierung mittelst 
einer allgemeinen Vollzugs-Instruction fest- 
gesebt, welche, so wie die hierin allenfalls 
von Zeit zu Zeit anzuordnenden Verände= 
rungen durch das Regierungsblatt be, 
kannt gemacht werden sollen. 
III. Capitel. 
Von der Bonitirung und Classi= 
fikation der Grundstücke. 
E. 21. 6 
Die Bonitirung oder directe Ausmit- 
telung der Ertragsfähigkeit geschieht nur 
bey den Mustergründen. 
Als Mustergründe sollen jedoch nur 
solche Grundstücke dienen, welchen keine 
besondere Vorzüge oder Gebrechen eigen sind, 
. 22. 
Die Ertragsfaͤhigkeit soll nicht nach 
zusälligem Aufwande oder künstlichen Ver-
	        
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