Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Flaͤchenberechnung, so wie der Conservation 
und Mutationsgravirung der Steine wird 
der erforderliche Bedarf aus der Staats- 
kasse bestritten, und in dem jederzeitigen 
Finanzgeselze festgeselzt. 
. 113. 
Eben so übernimmt die Staatskasse 
die Kesten der Katastricung selbst d. i. 
die Kosten der Vonitirung, Klassisicirung, 
Liquidirung und Kataster-Anfertigung. 
IX. Kapitel. 
Von Erhebung der Grundsteuer. 
K. 11½. 
Wenn in einem Polizen oder Liqui- 
dirungsbezirk das Grundsteuerkataster ge- 
schlossen ist, so wird die definitive Steuer 
sogleich in Perception geseht, und die bis- 
herigen Geseße über die Besteuerung der 
Grundstücke, Fischwässer, Jagren, Berg- 
werke, Deminikalrenten und andere Real- 
rechte, auf Grund und Boden treten von 
diesem Zeitpunkte an bezüglich dieses Be- 
zirks außer Wirkung. 
Der Eintritt der definitiven Grund- 
steuer ist in der Gemeinde fbrmlich zu 
proklamiren, und darüber ein Protokoll 
aufzunehmen. 
g. 115. 
Die Zahl der zu erhebenden Simpla 
setzt das jederzeitige Finanzgesetz fest. 
&. 116. 
Die Erhebung der Grundsteuer ge- 
chieht nach den bestehenden gesetzlichen Be- 
106 
stimmungen über die Erhebung der direkten 
Sctaatsauflage. 
. 117. 
Die Besißer der Dominikal-Zehent 
und anderer Realrechte entrichten den ge- 
setzlichen Beitrag zur Grundsteuer nicht an 
den Grundeigemhümer, sondern als Domi- 
nikal= und Zehentsteuer unmiteelbar an die 
ordentlichen Perceptions-Behörden. 
. 11. 
Von dem Eigenthum des Staates 
wird keine Grundsteuer erhoben, jedoch sol- 
len hiefür, wie von den übrigen Grund- 
steuer-Obsekten die Verhältnißzahlen aus- 
gemittelt und im Kataster vorgetragen wer- 
den, 
Schlußbestimmungen. 
- 
In jenen Theilen des Königreichs, in 
welchen das Steuerdefinitivum bereits ein- 
geführt ist, bleiben die Kataster in ihrem 
Hauptbaue unverändert, doch müssen sie 
alle jene Aenderungen und Zusätze nach- 
träglich erhalten, welche sich in Folge des 
gegenwärtigen Gesetzes zu ihrer Gleichstel- 
lung mit dem Katasier der übrigen Theile 
des Reiches als nothwendig ergeben. 
§ 120. « 
DieSumtnederGrundsteuer-Min- 
derungen, welche sich im Laufe der gegen- 
wärtigen Finanzperiode durch den Vollzug
	        
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