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Flaͤchenberechnung, so wie der Conservation
und Mutationsgravirung der Steine wird
der erforderliche Bedarf aus der Staats-
kasse bestritten, und in dem jederzeitigen
Finanzgeselze festgeselzt.
. 113.
Eben so übernimmt die Staatskasse
die Kesten der Katastricung selbst d. i.
die Kosten der Vonitirung, Klassisicirung,
Liquidirung und Kataster-Anfertigung.
IX. Kapitel.
Von Erhebung der Grundsteuer.
K. 11½.
Wenn in einem Polizen oder Liqui-
dirungsbezirk das Grundsteuerkataster ge-
schlossen ist, so wird die definitive Steuer
sogleich in Perception geseht, und die bis-
herigen Geseße über die Besteuerung der
Grundstücke, Fischwässer, Jagren, Berg-
werke, Deminikalrenten und andere Real-
rechte, auf Grund und Boden treten von
diesem Zeitpunkte an bezüglich dieses Be-
zirks außer Wirkung.
Der Eintritt der definitiven Grund-
steuer ist in der Gemeinde fbrmlich zu
proklamiren, und darüber ein Protokoll
aufzunehmen.
g. 115.
Die Zahl der zu erhebenden Simpla
setzt das jederzeitige Finanzgesetz fest.
&. 116.
Die Erhebung der Grundsteuer ge-
chieht nach den bestehenden gesetzlichen Be-
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stimmungen über die Erhebung der direkten
Sctaatsauflage.
. 117.
Die Besißer der Dominikal-Zehent
und anderer Realrechte entrichten den ge-
setzlichen Beitrag zur Grundsteuer nicht an
den Grundeigemhümer, sondern als Domi-
nikal= und Zehentsteuer unmiteelbar an die
ordentlichen Perceptions-Behörden.
. 11.
Von dem Eigenthum des Staates
wird keine Grundsteuer erhoben, jedoch sol-
len hiefür, wie von den übrigen Grund-
steuer-Obsekten die Verhältnißzahlen aus-
gemittelt und im Kataster vorgetragen wer-
den,
Schlußbestimmungen.
-
In jenen Theilen des Königreichs, in
welchen das Steuerdefinitivum bereits ein-
geführt ist, bleiben die Kataster in ihrem
Hauptbaue unverändert, doch müssen sie
alle jene Aenderungen und Zusätze nach-
träglich erhalten, welche sich in Folge des
gegenwärtigen Gesetzes zu ihrer Gleichstel-
lung mit dem Katasier der übrigen Theile
des Reiches als nothwendig ergeben.
§ 120. «
DieSumtnederGrundsteuer-Min-
derungen, welche sich im Laufe der gegen-
wärtigen Finanzperiode durch den Vollzug