Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Flaͤchenberechnung,  so  wie  der  Conservation
und  Mutationsgravirung  der  Steine  wird
der  erforderliche  Bedarf  aus  der  Staatskasse
  bestritten,  und  in  dem  jederzeitigen
Finanzgeselze  festgeselzt.
.  113.

Eben  so  übernimmt  die  Staatskasse
die  Kesten  der  Katastricung  selbst  d.  i.
die  Kosten  der  Vonitirung,  Klassisicirung,
Liquidirung  und  Kataster-Anfertigung.

IX.  Kapitel.
Von  Erhebung  der  Grundsteuer.
K.  11½.
Wenn  in  einem  Polizen  oder  Liquidirungsbezirk
  das  Grundsteuerkataster  geschlossen
  ist,  so  wird  die  definitive  Steuer

sogleich  in  Perception  geseht,  und  die  bisherigen

  Geseße  über  die  Besteuerung  der
Grundstücke,  Fischwässer,  Jagren,  Bergwerke,
  Deminikalrenten  und  andere  Realrechte,
  auf  Grund  und  Boden  treten  von
diesem  Zeitpunkte  an  bezüglich  dieses  Bezirks
  außer  Wirkung.

Der  Eintritt  der  definitiven  Grundsteuer
  ist  in  der  Gemeinde  fbrmlich  zu
proklamiren,  und  darüber  ein  Protokoll
aufzunehmen.

g.  115.

Die  Zahl  der  zu  erhebenden  Simpla

setzt  das  jederzeitige  Finanzgesetz  fest.
&.  116.

Die  Erhebung  der  Grundsteuer  gechieht

  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Be-106



stimmungen  über  die  Erhebung  der  direkten
Sctaatsauflage.
.  117.

Die  Besißer  der  Dominikal-Zehent
und  anderer  Realrechte  entrichten  den  gesetzlichen
  Beitrag  zur  Grundsteuer  nicht  an
den  Grundeigemhümer,  sondern  als  Dominikal=
  und  Zehentsteuer  unmiteelbar  an  die
ordentlichen  Perceptions-Behörden.

.  11.

Von  dem  Eigenthum  des  Staates
wird  keine  Grundsteuer  erhoben,  jedoch  sollen
  hiefür,  wie  von  den  übrigen  Grundsteuer-Obsekten
  die  Verhältnißzahlen  ausgemittelt
  und  im  Kataster  vorgetragen  werden,


Schlußbestimmungen.

-

In  jenen  Theilen  des  Königreichs,  in
welchen  das  Steuerdefinitivum  bereits  eingeführt
  ist,  bleiben  die  Kataster  in  ihrem
Hauptbaue  unverändert,  doch  müssen  sie
alle  jene  Aenderungen  und  Zusätze  nachträglich
  erhalten,  welche  sich  in  Folge  des
gegenwärtigen  Gesetzes  zu  ihrer  Gleichstellung
  mit  dem  Katasier  der  übrigen  Theile
des  Reiches  als  nothwendig  ergeben.

§  120.  «
DieSumtnederGrundsteuer-Minderungen,
  welche  sich  im  Laufe  der  gegenwärtigen
  Finanzperiode  durch  den  Vollzug