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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1914. W 19.
38.
Allgemeine Verfügung,
betreffend den Verkehr in Vormundschaftssachen zwischen Deutschland
und der Schweiz.
Vom 25. Juli 1914.
Zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz ist im Anschluß
an das Haager Abkommen zur Regelung der Vormundschaft
über Minderjährige vom 12. Juni 1902 (Reichs-Gesetzblatt
1904 Seite 240) zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs in Vormundschaftssachen
eine besondere Vereinbarung getroffen, die mittels
Bekanntmachung vom 6. Juli 1914 in Nr. 43 des Reichs-Gesetzblatts
veröffentlicht worden ist und am 1. Oktober d. Is. in
Kraft tritt.
Im Anschluß an diese Vereinbarung bestimmen wir folgendes:
Wird von einer schweizerischen Behörde eine Mitteilung der
im Artikel 8 des Haager Abkommens bezeichneten Art im unmittelbaren
Geschäftsverkehr an ein Schaumburg-Lippisches Vormundschaftsgericht
gerichtet, so hat dieses mit tunlichster Beschleunigung
die zur Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit erforderlichen
Ermittelungen anzustellen.
Ergibt sich hierbei die Zuständigkeit einer anderen deutschen
Vormundschaftsbehörde, so ist nach Artikel 4 der Vereinbarung die
Mitteilung an diese abzugeben und die Behörde, von der die Mitteilung
ausgeht, hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.