Full text : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

—  93  —

Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1914.  W  19.

38.

Allgemeine  Verfügung,
betreffend  den  Verkehr  in  Vormundschaftssachen  zwischen  Deutschland
  und  der  Schweiz.

Vom  25.  Juli  1914.

 

 

Zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  ist  im  Anschluß
  an  das  Haager  Abkommen  zur  Regelung  der  Vormundschaft
  über  Minderjährige  vom  12.  Juni  1902  (Reichs-Gesetzblatt
1904  Seite  240)  zur  Vereinfachung  des  Geschäftsverkehrs  in  Vormundschaftssachen
  eine  besondere  Vereinbarung  getroffen,  die  mittels
Bekanntmachung  vom  6.  Juli  1914  in  Nr.  43  des  Reichs-Gesetzblatts
  veröffentlicht  worden  ist  und  am  1.  Oktober  d.  Is.  in
Kraft  tritt.

Im  Anschluß  an  diese  Vereinbarung  bestimmen  wir  folgendes:


Wird  von  einer  schweizerischen  Behörde  eine  Mitteilung  der
im  Artikel  8  des  Haager  Abkommens  bezeichneten  Art  im  unmittelbaren
  Geschäftsverkehr  an  ein  Schaumburg-Lippisches  Vormundschaftsgericht
  gerichtet,  so  hat  dieses  mit  tunlichster  Beschleunigung
  die  zur  Prüfung  seiner  örtlichen  Zuständigkeit  erforderlichen
  Ermittelungen  anzustellen.

Ergibt  sich  hierbei  die  Zuständigkeit  einer  anderen  deutschen
Vormundschaftsbehörde,  so  ist  nach  Artikel  4  der  Vereinbarung  die
Mitteilung  an  diese  abzugeben  und  die  Behörde,  von  der  die  Mitteilung
  ausgeht,  hiervon  unverzüglich  zu  benachrichtigen.