Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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. 26. 
Reklamationen von der im Absatze b. 
des 9J. 24 gedachten Arr sind nach den Be- 
stimmungen des sechsten Capitels des Grund- 
Steuer-Gesetzes anzubringen und zu be- 
handeln. 
Hinsichtlich der im ersten Absatze eben 
jenes §. erwähnten Reklamationen werden 
nachfolgende Bestimmungen ertheilt. 
K. 27. 
Diese Reklamationen müssen sich wider 
die individuelle Besteuerung eines einzelnen 
Kataster-Objectes im Gegenhalt der Mu- 
sterhäuser richten, und dabey für die 
einzelnen Haustheile das Maaß der ver- 
meintlichen Ueberschtzung angegeben werden. 
. 28. 
Dasselbe Recht der Reklamation und 
auf dieselbe Weise steht der Staaksbehörde 
gegen zu niedrige Angabe oder Einschätzung 
der Miethen zu. 
9. 29. 
Zur Anbringung der Reklamationen ist 
ein halbjähriger präklusiver Termin 
anberaumt, der mit dem Tage zu laufen 
anfängt, an welchem die Einführung der 
neuen Häusersteuer proclamirt wird. Diese 
Bestimmung hat übrigens keine Beziehung 
auf jene des §g. 14., wodurch die Frist für 
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die allenfallsigen Einwendungen gegen die 
aufgestellten Musterhäuser festgesetzt ist. 
g. 30. 
Die Reklamationsl-Anmeldungen ge- 
lchehen bey den einschlagigen Districts-Po- 
lizeybehörden unter speci ller Benennung des 
Reklamations-Objectes seiner ursprünglichen 
Mieth-inwerthung und des vermeiatlichen 
Prägravations-Maaßes. 
C. 51. 
Die Untersuchung und Bescheldung der 
Reklamationen wird einem Compromiß= 
Gerichte von Sachverständigen übertra- 
gen. Dieses Compromißgericht bildet sich 
a) aus einem Obertaxator, welcher 
von der einschlägigen Oistricte-Ho- 
lizeybehörde requirirt wird, die ur- 
sprüngliche Mietherhebung aber nicht 
geleitet hat; 
b 
# 
aus zweyen Taratoren, deren 
einen der Reklamant, den andern 
aber der mit Leitung deo ursprüng- 
lichen Miethregulirungs-Geschäftes 
beauftragt gewesene Obertoxator au# 
der Zähl jener Taratoren, in Vor- 
schlag bringt, welche hiebey gleich- 
falls verwendet waren. 
K. 32. 
Im Uebrigen finden hinsichtlich dee 
Reklamations Verfahrens, so wie der R-
	        
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