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. 26.
Reklamationen von der im Absatze b.
des 9J. 24 gedachten Arr sind nach den Be-
stimmungen des sechsten Capitels des Grund-
Steuer-Gesetzes anzubringen und zu be-
handeln.
Hinsichtlich der im ersten Absatze eben
jenes §. erwähnten Reklamationen werden
nachfolgende Bestimmungen ertheilt.
K. 27.
Diese Reklamationen müssen sich wider
die individuelle Besteuerung eines einzelnen
Kataster-Objectes im Gegenhalt der Mu-
sterhäuser richten, und dabey für die
einzelnen Haustheile das Maaß der ver-
meintlichen Ueberschtzung angegeben werden.
. 28.
Dasselbe Recht der Reklamation und
auf dieselbe Weise steht der Staaksbehörde
gegen zu niedrige Angabe oder Einschätzung
der Miethen zu.
9. 29.
Zur Anbringung der Reklamationen ist
ein halbjähriger präklusiver Termin
anberaumt, der mit dem Tage zu laufen
anfängt, an welchem die Einführung der
neuen Häusersteuer proclamirt wird. Diese
Bestimmung hat übrigens keine Beziehung
auf jene des §g. 14., wodurch die Frist für
180
die allenfallsigen Einwendungen gegen die
aufgestellten Musterhäuser festgesetzt ist.
g. 30.
Die Reklamationsl-Anmeldungen ge-
lchehen bey den einschlagigen Districts-Po-
lizeybehörden unter speci ller Benennung des
Reklamations-Objectes seiner ursprünglichen
Mieth-inwerthung und des vermeiatlichen
Prägravations-Maaßes.
C. 51.
Die Untersuchung und Bescheldung der
Reklamationen wird einem Compromiß=
Gerichte von Sachverständigen übertra-
gen. Dieses Compromißgericht bildet sich
a) aus einem Obertaxator, welcher
von der einschlägigen Oistricte-Ho-
lizeybehörde requirirt wird, die ur-
sprüngliche Mietherhebung aber nicht
geleitet hat;
b
#
aus zweyen Taratoren, deren
einen der Reklamant, den andern
aber der mit Leitung deo ursprüng-
lichen Miethregulirungs-Geschäftes
beauftragt gewesene Obertoxator au#
der Zähl jener Taratoren, in Vor-
schlag bringt, welche hiebey gleich-
falls verwendet waren.
K. 32.
Im Uebrigen finden hinsichtlich dee
Reklamations Verfahrens, so wie der R-