Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

240  Anlage  8.
Anlage  8.

Verordnung
zur  Verhütung  der  Tumulte  und  Bestrafung  der  Urheber  und
Theilnehmer
vom  30.  December  1798.

§  1.  Bei  entstehendem  Tumulte  ist  jeder  Hauswirth,  oder  derjenige,  der  seine  Stelle
versieht,  sobald  er  von  dem  Auflaufe  Nachricht  erhält,  verpflichtet,  sein  Haus  zu  verschließen,
  und  so  lange  der  Auflauf  nicht  gestillt  ist,  solchen  im  Hause  befindlichen  Personen
den  Ausgang  zu  verwehren,  von  welchen  zu  besorgen  ist,  daß  sie  aus  Neugier  oder  böser
Absicht  den  versammelten  Volkshaufen  vermehren  könnten.  Sämmtliche  Bewohner  des
Hauses  sind  verpflichtet,  durch  Befolgung  der  in  den  nachstehenden  §§  2  u.  3  enthaltenen
Vorschriften  dem  Hauswirth  hierin  zu  assistiren  und  ihn  in  den  Stand  zu  setzen,  dieser
Obliegenheit  zu  genügen,  wobei  jederzeit  dafür  gesorgt  werden  muß,  daß  den  nach  Hause
Zurückkehrenden  der  Eingang  nicht  verwehrt  werde.

§  2.  Gleichmäßig  sind  Eltern,  Schullehrer  und  Herrschaften  verbunden,  ihre  Kinder,
Zöglinge  und  Gesinde  zurück  zu  halten,  und  ihnen  unter  keinerlei  Vorwand  zu  gestatten
die  Volksmenge  durch  ihr  Hinzutreten  zu  vergrößern.

§  3.  Die  Entrepreneurs  von  Fabriken,  die  Gewerksmeister,  insbesondere  diejenigen,
welche  Spinnereien  halten,  sind  schuldig,  solche  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  ihre  Arbeiter,
Gesellen,  Lehrlinge  und  Tagelöhner  verhindert  werden,  sich  aus  den  Werkstätten  und  Wohnungen
  zu  entfernen.  .

84.  Sollten  sich  Miethsleute,  Gesellen,  Lehrlinge  oder  Dienstboten  den  Anordnungen
  der  Hauswirthe,  Meister  oder  Herrschaften  widersetzen,  und  des  Verbots  ungeachtet,
  sich  zur  Zeit  eines  Tumults  von  ihren  Wohnungen  oder  Werkstätten  ohne  rechtliche
  Veranlassung  entfernen,  so  sollen  sie  deshalb  auf  erfolgende  Anzeige  von  der
Obrigkeit  gebührend  bestraft  werden;  so  wie  denn  auch  diejenigen,  welche  die  nach  §§  1  bis
3  #fj#  treffenden  Vorkehrungen  unterlassen,  deshalb  zur  Verantwortung  gezogen  werden
sollen,  wenn  der  Auflauf  durch  solche  Personen  vergrößert  worden,  welche  sie  hätten  abhalten
  können  und  sollen.  «  "

§5.  Alle  diejenigen,  welche  Wein,  Branntwein,  Liqueurs,  Bier  oder  andere  Getränke
feil  haben,  ferner  diejenigen,  welche  Tanzböden  halten,  müssen  bei  entstehendem  Tumulte
ihre  Laden,  Keller  und  Wohnungen  sogleich  verschließen  und  nicht  eher  wieder  öffnen,  bis
der  Auflauf  ganz  gedämpft  ist.  In  der  Nähe  des  Tumults  dürfen  dergleichen  Getränke
unter  keinerlei  Vorwand  an  irgend  Jemanden  gereicht  werden  und  selbst  in  den  vom  Tumulte
  entfernten  Gegenden  dürfen  während  der  Dauer  desselben  nur  an  solche  Persouen
Getränke  überlassen  werden,  von  welchen  man  gewiß  überzeugt  ist,  daß  sie  an  dem  Tu—
multe  keinen  Theil  nehmen.  Wer  diese  Vorschrift  übertritt,  hat  nachdrückliche  Geld-  oder
Leibesstrafe  zu  gewärtigen.  »

86.  Hei  jedem  entstehenden  Auflause  müssen  die  sich  in  der  Nähe  befindenden  Polizeibeamten
  ohne  Zeitverlust  hineilen,  die  Veranlassung  desselben  untersuchen,  die  etwanigen
Ruhestörer  festhalten  und  dem  versammelten  Haufen  ernstlich  andeuten,  sogleich  ruhig
auseinander  zu  gehen.  Bleibt  dieses  ohne  Wirkung,  so  müssen  sie  bei  der  nächsten  Wache
die  nöthige  Hilfe  suchen  und  zugleich  besorgen,  daß  sowohl  der  Gouverneur  oder  andere
Militair-Chef,  als  auch  der  Polizei  =  Director  von  dem  Vorfalle  schleunigst  benachrichtigt
werden.  Sie  vereinigen  sich  inzwischen  mit  der  Wache,  um  allem  Unfug  vorzubeugen  und
den  Auflauf  zu  unterdrücken,  sie  treffen  auch  die  nöthige  Veranstaltung,  daß  diejenigen,
welche  aus  Neugier  oder  anderen  Absichten  den  unruhigen  Haufen  vergrößern  wollen,  gewarnt
  und  durch  Besetzung  aller  Zugänge  zurück  gehalten  werden.

§  13.  Der  Polizcibehörde  des  Orts  liegt  die  erste  vorliusige  Untersuchung  gegen
die  Anstifter  eines  Tumults,  ohne  Unterschied  des  Standes  oder  sonstigen  Exemtion,  nur
allein  die  Militärpersonen  ausgenommen,  ob.

Die  Polizeibehörde  soll  auch  befugt  sein,  das  Erkenntniß  abzufassen  und  zu  vollstrekken,
  wenn  nur  eine  polizeimäßige  Strafe  von  14tägigen  oder  geringerem  Gefängniß  stattfindet,
  und  in  solchen  Fällen  gebührt  die  etwanige  Entscheidung  in  2.  Instanz  demjenigen
Richter,  welcher  dieser  Polizeibehörde  unmittelbar  vorgesetzt  ist.  «

8  14.  Ergiebt  sich  bei  der  vorläufigen  Untersuchung,  daß  eine  härtere  Strafe  statt—
Hen  werde,  so  gehört  die  Untersuchung  vor  das  betreffende  Landes-Justiz-Collegio  der
Provinz.