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Anlage 8.
Verordnung
zur Verhütung der Tumulte und Bestrafung der Urheber und
Theilnehmer
vom 30. December 1798.
§ 1. Bei entstehendem Tumulte ist jeder Hauswirth, oder derjenige, der seine Stelle
versieht, sobald er von dem Auflaufe Nachricht erhält, verpflichtet, sein Haus zu verschließen,
und so lange der Auflauf nicht gestillt ist, solchen im Hause befindlichen Personen
den Ausgang zu verwehren, von welchen zu besorgen ist, daß sie aus Neugier oder böser
Absicht den versammelten Volkshaufen vermehren könnten. Sämmtliche Bewohner des
Hauses sind verpflichtet, durch Befolgung der in den nachstehenden §§ 2 u. 3 enthaltenen
Vorschriften dem Hauswirth hierin zu assistiren und ihn in den Stand zu setzen, dieser
Obliegenheit zu genügen, wobei jederzeit dafür gesorgt werden muß, daß den nach Hause
Zurückkehrenden der Eingang nicht verwehrt werde.
§ 2. Gleichmäßig sind Eltern, Schullehrer und Herrschaften verbunden, ihre Kinder,
Zöglinge und Gesinde zurück zu halten, und ihnen unter keinerlei Vorwand zu gestatten
die Volksmenge durch ihr Hinzutreten zu vergrößern.
§ 3. Die Entrepreneurs von Fabriken, die Gewerksmeister, insbesondere diejenigen,
welche Spinnereien halten, sind schuldig, solche Vorkehrungen zu treffen, daß ihre Arbeiter,
Gesellen, Lehrlinge und Tagelöhner verhindert werden, sich aus den Werkstätten und Wohnungen
zu entfernen. .
84. Sollten sich Miethsleute, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten den Anordnungen
der Hauswirthe, Meister oder Herrschaften widersetzen, und des Verbots ungeachtet,
sich zur Zeit eines Tumults von ihren Wohnungen oder Werkstätten ohne rechtliche
Veranlassung entfernen, so sollen sie deshalb auf erfolgende Anzeige von der
Obrigkeit gebührend bestraft werden; so wie denn auch diejenigen, welche die nach §§ 1 bis
3 #fj# treffenden Vorkehrungen unterlassen, deshalb zur Verantwortung gezogen werden
sollen, wenn der Auflauf durch solche Personen vergrößert worden, welche sie hätten abhalten
können und sollen. « "
§5. Alle diejenigen, welche Wein, Branntwein, Liqueurs, Bier oder andere Getränke
feil haben, ferner diejenigen, welche Tanzböden halten, müssen bei entstehendem Tumulte
ihre Laden, Keller und Wohnungen sogleich verschließen und nicht eher wieder öffnen, bis
der Auflauf ganz gedämpft ist. In der Nähe des Tumults dürfen dergleichen Getränke
unter keinerlei Vorwand an irgend Jemanden gereicht werden und selbst in den vom Tumulte
entfernten Gegenden dürfen während der Dauer desselben nur an solche Persouen
Getränke überlassen werden, von welchen man gewiß überzeugt ist, daß sie an dem Tu—
multe keinen Theil nehmen. Wer diese Vorschrift übertritt, hat nachdrückliche Geld- oder
Leibesstrafe zu gewärtigen. »
86. Hei jedem entstehenden Auflause müssen die sich in der Nähe befindenden Polizeibeamten
ohne Zeitverlust hineilen, die Veranlassung desselben untersuchen, die etwanigen
Ruhestörer festhalten und dem versammelten Haufen ernstlich andeuten, sogleich ruhig
auseinander zu gehen. Bleibt dieses ohne Wirkung, so müssen sie bei der nächsten Wache
die nöthige Hilfe suchen und zugleich besorgen, daß sowohl der Gouverneur oder andere
Militair-Chef, als auch der Polizei = Director von dem Vorfalle schleunigst benachrichtigt
werden. Sie vereinigen sich inzwischen mit der Wache, um allem Unfug vorzubeugen und
den Auflauf zu unterdrücken, sie treffen auch die nöthige Veranstaltung, daß diejenigen,
welche aus Neugier oder anderen Absichten den unruhigen Haufen vergrößern wollen, gewarnt
und durch Besetzung aller Zugänge zurück gehalten werden.
§ 13. Der Polizcibehörde des Orts liegt die erste vorliusige Untersuchung gegen
die Anstifter eines Tumults, ohne Unterschied des Standes oder sonstigen Exemtion, nur
allein die Militärpersonen ausgenommen, ob.
Die Polizeibehörde soll auch befugt sein, das Erkenntniß abzufassen und zu vollstrekken,
wenn nur eine polizeimäßige Strafe von 14tägigen oder geringerem Gefängniß stattfindet,
und in solchen Fällen gebührt die etwanige Entscheidung in 2. Instanz demjenigen
Richter, welcher dieser Polizeibehörde unmittelbar vorgesetzt ist. «
8 14. Ergiebt sich bei der vorläufigen Untersuchung, daß eine härtere Strafe statt—
Hen werde, so gehört die Untersuchung vor das betreffende Landes-Justiz-Collegio der
Provinz.