Full text : Bibliogrraphie der deutschen Universitäten. Erster, allgemeiner Teil. (1)

Art.  22.  Beschränkungen  d.  Unterrichtsfreih.  n.  d.  Vorschr.  v.  1834  u.  1839.  395

sowohl  die  Errichtung  und  Leitung  von  Privatschulen  wie  die  Tätigkeit
als  Privat=  und  als  Hauslehrer  stehen  unter  Verbotsgesetz  mit  Erlaubnisvorbehalt.
  Wer  eine  dieser  Tätigkeit  ausüben  will,  bedarf  eines  von
der  zuständigen  Behörde  zu  erteilenden  Erlaubnisscheins.  Zuständig
ist,  wenn  die  Erlaubnis  zur  Errichtung  von  Privatschulen  nachgesucht
wird,  die  Bezirksregierung,  Abteilung  für  Kirchen=  und  Schulwesen,  zur
Erteilung  von  Erlaubnisscheinen  an  Privat=  und  Hauslehrer  der  Kreis.
schulinspektor  (Min  Erl  vom  4.  Februar  1909,  Zu  V  1909  333).  Erteilung,
Versagung  und  Zurücknahme  der  Erlaubnis  sind,  praktisch  betrachtet,
reine  Ermessensfragen.  Denn  die  vorschriftsmäßig  zu  liefernden  Nachweise
  über  wissenschaftliche  und  sittliche  Befähigung  (Hauslehrer  usw.
mücssen  nach  §  20  der  Staatsministerialinstruktion  auch  noch  die  „Fleckenlosigkeit
  ihres  politischen  Wandels“  dartun!)  geben,  wenn  sie  geliefert
  sind,  kein  Recht  auf  die  Erlaubnis,  —  abgesehen  davon,  daß
auch  die  Entscheidung  über  die  Vorfrage,  ob  sie  geliesert  sind,  selbst
wieder  arbiträrer  Natur  ist.  Privatschulen  und  Privaterziehungsanstalten
sind  nur  da  zu  konzessionieren,  „wo  sie  einem  wirklichen  Bedürfnisse
entsprechen“  (Instruktion  §  1).  Die  Erlaubnis  ist  jederzeit  widerruflich
(das.  §5  5),  ebenso  der  Erlaubnisschein  der  Privatlehrer,  welcher  außerdem
immer  nur  für  ein  Jahr  erteilt  und  nicht  erneuert  werden  soll  insbesondere
  „wenn  in  religiöser  oder  politischer  Beziehung  Bedenken  entstehen“
15,  17).  Gegen  die  Versagung  oder  Entziehung  der  Erlaubnis  sind
andere  Schutzmittel  als  die  Verwaltungsbeschwerde  an  die  vorgesetzte
Instanz  nicht  gegeben;  insbesondere  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  nicht  statt.  Das  gleiche  gilt  bezüglich  der  Anfechtung  von
Aufsichtsmaßregeln,  welche  die  zuständigen  Behörden  (zuständig  ist  diejenige
  Behörde,  welche  den  Erlaubnieschein  erteilt  hat;  vgl.  den  oben  angezogenen
  Min  Erl  vom  4.  Februar  1909)  anordnen,  sowie  von  Verfügungen,
  wodurch  die  Bezirksregierung  Personen,  die  nicht  im  Besitze  der
ersorderlichen  Erlaubnis  sind,  die  Erteilung  von  Privatunterricht  verbietet.

Die  vorstehend  in  ihren  Grundzügen  geschilderte  Ordnung  des
Privatunterrichtswesens  bezieht  sich,  wie  aus  der  Überschrift  der  KO
vom  10.  Juni  1834  („Jugend"),  aus  §8§  4,  7  II  12  ALK  („Kinder"“)  und
aus  &  14  der  Staateministerialinstruktion  von  1839  („Lehrgegenstände,
die  zum  Kreise  der  öffentlichen  Schulen  gehören")  hervorgeht,  einerseits
nur  auf  den  Jugendunterricht,  andererseits  auf  die  Lehrgegenstände  der
öffentlichen  Schulen  (so  auch  die  Praxis,  vgl.  vR  2  457  N.  2b  und
O#G  22  402,  nebst  Zitaten).  Auf  den  Unterricht,  der  in  andern
Gegenständen  (z.  B.  in  körperlichen  Ubungen  und  Fertigkeiten  mit  Ausnahme
  des  Turnens)  oder  an  Erwachsene  erteilt  wird,  ist  sie  nicht