Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

65

Pulver  vorher  abgeladen  und  außerhalb  des  Ortes  so  sicher  und  vorfichtig  als
möglich  unter  den  in  den  folgenden  Paragraphen  näher  bestimmten  allgemeinen
Vorsichtsmaßregeln  aufbewahrt  werden.  Die  Anweisung  des  Aufbewahrungsortes
  ist  bei  der  Orts-Polizeibehörde  auf  die  Zeit,  bis  wohin  der  Transport
fortgesetzt  werden  kann,  nachzusuchen.

8.  18.

Kein  mit  Pulver  beladener  Wagen  darf  auf  dem  Transporte
vor  einer  Schenke,  Schmiede  oder  einem  anderen  Hause  halten
bleiben.

Alles  Anhalten  ohne  Ausspannung  darf  nur  bei  einer  Entfernung  von
mindestens  300  Schritten  von  dem  nächsten  Gebäude  Statt  finden.

Ist  es  nothwendig,  ein  Pferd  beschlagen  oder  den  Beschlag  anziehen  zu
lassen,  so  darf  dieses  nicht  am  Wagen  geschehen,  vielmehr  muß  letzterer  wenigstens
  300  Schritte  abwärts  von  der  Straße  und  von  Gebäulichkeiten  aufgefahren,
  das  Pferd  abgespannt  und  zur  Schmiede  geführt  werden.  Eine  gleichweite
  Entfernung  abwärts  von  der  Straße  und  von  der  nächsten  Gebäulichkeit
bleibt  zu  beachten,  wenn  anders  als  zur  bloßen  Tränkung  oder  bloßen  Heuoder
  Brot-Fütterung  der  Pferde  oder  mit  Ausspannung  angehalten  wird.

In  allen  Fällen  muß  ein  Wächter  bei  dem  Wagen  bestellt  werden,  dessen
Weisungen  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  Jedermann  Folge  zu  leisten  hat.  —
Gelangt  der  Pulver-Transport  in  die  Nähe  des  Nacht-Quartiers,  so  ist  die
betreffende  Orts-Polizeibehörde  um  Anweisung  des  Platzes  zur  Aufstellung  für
die  Nacht  anzugehen.

Die  Pulverwagen  dürfen  unter  Aufsicht  des  Wächters  in  einer  Entfernung
von  wenigstens  500  Schritten  von  Gebäuden  über  Nacht  auf  der  Landstraße
verbleiben,  sofern  nicht  wegen  besonderer  Umstände  Seitens  der  Orts-Polizeibebörde
  ein  Abfahren  von  der  Straße  für  unerläßlich  erachtet  und  angeordnet
wird.  Bei  einer  Befrachtung  mil  nicht  über  fünf  Zentnern  genügt  die  Entfernung
  von  200  Schritten.

Mehre  Wagen  müssen  je  wenigstens  20  Schritte  von  einander  ausgestellt
  und  je  nach  Bedürfniß  unter  oben  erwähnte  Bewachung  gestellt  werden.

s.  19.

Wenn  Pulverwagen  mehr  als  fuͤnf  Zentner  geladen  haben,  so  ist  jedem
derselben  G.  7)  außer  dem  Fuhrmanne  eine  zweite  Person  beizugeben,  welche
wenigstens  25  Schritte  vor  dem  Wagen  vorauszugehen  und  alle  demselben  be-14