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mein oder oͤrtlich zu verbieten. Sie kann
auch auf den Grund besonderer Staatsver-
traͤge die Ausfuhr des Salzes nach jenen
Staaten verbieten, mit welchen solche Ver-
traͤge geschlossen wurden.
g. 10.
Auch bleibt es der Regierung vorbe-
halten, die Ausfuhr des Salpeters und des
Pulvers zu verbieten, wenn sie dieses noͤ-
thig erachtet.
g. 11.
Nicht minder bleibt es der Regierung
vorbehalten, auf den Grund der Recipro=
eität Einfuhrverbote zu verfügen, und den
Ducchgang zu erschweren.
12.
Auf der Zolllinie werden Ober= und
Beizollämter ausgestell#, und denselben, woa
es erforderlich ist, besondere Einnehmereien
untergeordnet.
&. 15.
Im Näcken der Zolllinie werden, wie
bisher, Hallämter aufgestellt; mehrere der-
selben können mie Oberzollämtern vereini-
get werden.
. 14.
Wer Handelogüter und Waaren, zollbar
oder zollfrey, mit sich führt, darf über die
Zolllinie, zu Wasser und zu Land, nur auf
solchen Strassen und Wegen nach Sonnen:
aufgang und vor Sonnenuntergang (Post-
100
wägen und Eilwägen der Postanstalt aus"
genommen) ein-und austreten, welche dürch
Aufrichtung bestimmter Zeichen als erlaubte
Zollwege erkennbar gemacht und an welchen
sich kompetente, öffentlich bekannt gemachte
Zollerhebungs-Behörden befinden, die streng
verpflichtet sind, die Ein= und Austretenden
nicht unnöthig aufzuhalten, sondern sogleich
zu expediren.
Auch muß der Weg, den Fall einer
durch Zeugen erweislichen Rotb ausgenom-
men, ununterbrochen bis zur Zollstätte, oder
von dieser zur Gränze fortgesetzt werden.
Alle übrigen Wege sfind in Hinsicht der
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr als ver-
boten erklärt, so wie der Eintritt und Aus-
tritt zu einer andern Zeir verboten ist, Un-
glücksfälle oder außerordentliche Umstände
ausgenommen.
. 15.
Alle die Zolllinie überschreitenden Waa-
ren im Ein-Aus= und Durchgange, sie mö-
gen nach den Tarifen zollbar oder gollfrei
seyn, müssen bey den kompetenten Zoller-
hebungsstellen sogleich bey ihrer Ankunft
angemeldet und deklarirt werden, indem
die Zollabgabe jedenfalls auf der Waare
haftet. Die Deklaration ist die vor dem
Eintreten der amtlichen Verhandlung zu
machende genaue und vollständige Angabe
der, auf eigene oder fremde Rechnung eine-
aus oder durchgehenden Gegenstände nach
ihrer Gattung, Zahl, Werth, Maaß, Ge-
Vio’)