Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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mein oder oͤrtlich zu verbieten. Sie kann 
auch auf den Grund besonderer Staatsver- 
traͤge die Ausfuhr des Salzes nach jenen 
Staaten verbieten, mit welchen solche Ver- 
traͤge geschlossen wurden. 
g. 10. 
Auch bleibt es der Regierung vorbe- 
halten, die Ausfuhr des Salpeters und des 
Pulvers zu verbieten, wenn sie dieses noͤ- 
thig erachtet. 
g. 11. 
Nicht minder bleibt es der Regierung 
vorbehalten, auf den Grund der Recipro= 
eität Einfuhrverbote zu verfügen, und den 
Ducchgang zu erschweren. 
12. 
Auf der Zolllinie werden Ober= und 
Beizollämter ausgestell#, und denselben, woa 
es erforderlich ist, besondere Einnehmereien 
untergeordnet. 
&. 15. 
Im Näcken der Zolllinie werden, wie 
bisher, Hallämter aufgestellt; mehrere der- 
selben können mie Oberzollämtern vereini- 
get werden. 
. 14. 
Wer Handelogüter und Waaren, zollbar 
oder zollfrey, mit sich führt, darf über die 
Zolllinie, zu Wasser und zu Land, nur auf 
solchen Strassen und Wegen nach Sonnen: 
aufgang und vor Sonnenuntergang (Post- 
100 
wägen und Eilwägen der Postanstalt aus" 
genommen) ein-und austreten, welche dürch 
Aufrichtung bestimmter Zeichen als erlaubte 
Zollwege erkennbar gemacht und an welchen 
sich kompetente, öffentlich bekannt gemachte 
Zollerhebungs-Behörden befinden, die streng 
verpflichtet sind, die Ein= und Austretenden 
nicht unnöthig aufzuhalten, sondern sogleich 
zu expediren. 
Auch muß der Weg, den Fall einer 
durch Zeugen erweislichen Rotb ausgenom- 
men, ununterbrochen bis zur Zollstätte, oder 
von dieser zur Gränze fortgesetzt werden. 
Alle übrigen Wege sfind in Hinsicht der 
Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr als ver- 
boten erklärt, so wie der Eintritt und Aus- 
tritt zu einer andern Zeir verboten ist, Un- 
glücksfälle oder außerordentliche Umstände 
ausgenommen. 
. 15. 
Alle die Zolllinie überschreitenden Waa- 
ren im Ein-Aus= und Durchgange, sie mö- 
gen nach den Tarifen zollbar oder gollfrei 
seyn, müssen bey den kompetenten Zoller- 
hebungsstellen sogleich bey ihrer Ankunft 
angemeldet und deklarirt werden, indem 
die Zollabgabe jedenfalls auf der Waare 
haftet. Die Deklaration ist die vor dem 
Eintreten der amtlichen Verhandlung zu 
machende genaue und vollständige Angabe 
der, auf eigene oder fremde Rechnung eine- 
aus oder durchgehenden Gegenstände nach 
ihrer Gattung, Zahl, Werth, Maaß, Ge- 
Vio’)
	        
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