Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1879

ersodert  wird,  sich  den  vorgeschriebenen  Verrichtungen
  an  den  Hallen  zu  unterziehen,  das
mit  die  Geschäfte  in  keinem  Falle  gehemmt
werden.

F.  Aa.  Bei  einer  in  der  Stadt  entstehenden
  Feuersbrunst  muß  nach  Beschafsenheit  der
Gefahr  segleich  eine  bestimmte  Anzahl  Lader
an  der  Halle,  und,  wenn  das  Feuer  nahe
ist,  die  ganze  Korporation  sich  daselbst  einfinden,
  um  die  Lagergüter  in  Sicherheit  zu
bringen.  «

Z.43.EndlichliegtdenLadernob,die
Reinlichkeit  und  Saͤuberung  der  Strassen  nach
den  Polizei-Vorschristen  um  das  Hall:  Gebäude,
  so  wie  auch  die  Reinlichkeit  im  Innern
  der  Halle  zu  beforgen.

V.
Die  Einleger.

.  41.  Die  Benennung  der  Einleger  hört
von  nun  an  gänzlich  auf,  und  die  unter  diesen
  Namen  bestandenen  Individuen  werden
mit  den  Ladern  vereinigt.

G.  45.  Alle  für  die  Lader  ertheilten  Verschristen
  erstrecken  sich  auch  auf  die  denselben
einverleibten  Einleger,  und  beide  Klassen
treten  in  gleiche  Theilnahme  an  den  Funktionen
  und  Erträgnissen  ein.

Da  jedoch  die  bisherigen  Geschäfte  dieser
Einleger  eine  eigene  Vorsicht,  Uebung  und
Erfahrung  erfodern,  so  sind  aus  dem  vereinigten
  Lader;  und  Einleger-Personal  immer
diesem  Dienste  die  dazu  tauglichen  Individuen
  auszuwählen,  und  zu  verwenden,  damit

  die  Besorgniß  wegen  der  aus  Geschäfts-Unkunde

  entstehen  könnenden  Beschädigun-1880


gen  an  den  einzulegenden  flüßigen  Gegenständen
  beseitigt  werde.

VI.
Grödknechte.

G.  46.  Das  unter  dem  Namen  Grödkrechte
in  Lindau  besichende  Persenal  hat  im  Grunde
keine  andern  Verrichtungen,  als  das  Aufund
  Ablader-Personal.  Das  erste  wird  also
dem  lezten  für  die  Zukunft  gleich  gestellt,  und
die  Normen  für  die  Dienst-Verrichtungen  der
Lader  sind  zugleich  für  die  Grödkuechte  als
geltend  zu  betrachten.

VIl.
Weinzieher,  Wein  panuner,
Weinkehrer,  Faßzieher  u.

S.  47.  Die  nehmliche  Beschaffenheit  hat
es  auch  mit  den  Weinziehern,  Weinspannern,
Weinkehrern,  Faßziehern  2c.  Sie  gehtren
sämtlich  in  die  Kategorie  der  Auf:  und  Ablader,
  und  alle  für  leztere  gegebene  Vorschriff
ten  werden  auch  für  erstere  angewendet.

Nur  die  zu  Lindau  eristirenden  5  Weinkehrer
  sollen  eine  Ausnahme  machen,  und  in
ihren  bisherigen  Verhältnissen  von  den  Aufia
dern  getrenmt  bleiben.

Dagegen  hat  die  General-Maut  Direktion
auf  die  Verminderung  dieser  Indiv  duen,  deren
Verdienst  an  den  Hallen  allein  nicht  zu  ihrer
Subsistenz  hinreicht,  Bedacht  zu  nehmen,  so
daß  in  der  Folge  ihre  Verrichtungen  den  Aufund
  Abladern  überlassen  werden  können.

VIII.
Weinstadelmeister.

F.  48.  Durch  die  aufgcstellte  Keller  Ber—

walter  wird  die  Stelle  eines  Weinstadelmei-