1879
ersodert wird, sich den vorgeschriebenen Verrichtungen
an den Hallen zu unterziehen, das
mit die Geschäfte in keinem Falle gehemmt
werden.
F. Aa. Bei einer in der Stadt entstehenden
Feuersbrunst muß nach Beschafsenheit der
Gefahr segleich eine bestimmte Anzahl Lader
an der Halle, und, wenn das Feuer nahe
ist, die ganze Korporation sich daselbst einfinden,
um die Lagergüter in Sicherheit zu
bringen. «
Z.43.EndlichliegtdenLadernob,die
Reinlichkeit und Saͤuberung der Strassen nach
den Polizei-Vorschristen um das Hall: Gebäude,
so wie auch die Reinlichkeit im Innern
der Halle zu beforgen.
V.
Die Einleger.
. 41. Die Benennung der Einleger hört
von nun an gänzlich auf, und die unter diesen
Namen bestandenen Individuen werden
mit den Ladern vereinigt.
G. 45. Alle für die Lader ertheilten Verschristen
erstrecken sich auch auf die denselben
einverleibten Einleger, und beide Klassen
treten in gleiche Theilnahme an den Funktionen
und Erträgnissen ein.
Da jedoch die bisherigen Geschäfte dieser
Einleger eine eigene Vorsicht, Uebung und
Erfahrung erfodern, so sind aus dem vereinigten
Lader; und Einleger-Personal immer
diesem Dienste die dazu tauglichen Individuen
auszuwählen, und zu verwenden, damit
die Besorgniß wegen der aus Geschäfts-Unkunde
entstehen könnenden Beschädigun-1880
gen an den einzulegenden flüßigen Gegenständen
beseitigt werde.
VI.
Grödknechte.
G. 46. Das unter dem Namen Grödkrechte
in Lindau besichende Persenal hat im Grunde
keine andern Verrichtungen, als das Aufund
Ablader-Personal. Das erste wird also
dem lezten für die Zukunft gleich gestellt, und
die Normen für die Dienst-Verrichtungen der
Lader sind zugleich für die Grödkuechte als
geltend zu betrachten.
VIl.
Weinzieher, Wein panuner,
Weinkehrer, Faßzieher u.
S. 47. Die nehmliche Beschaffenheit hat
es auch mit den Weinziehern, Weinspannern,
Weinkehrern, Faßziehern 2c. Sie gehtren
sämtlich in die Kategorie der Auf: und Ablader,
und alle für leztere gegebene Vorschriff
ten werden auch für erstere angewendet.
Nur die zu Lindau eristirenden 5 Weinkehrer
sollen eine Ausnahme machen, und in
ihren bisherigen Verhältnissen von den Aufia
dern getrenmt bleiben.
Dagegen hat die General-Maut Direktion
auf die Verminderung dieser Indiv duen, deren
Verdienst an den Hallen allein nicht zu ihrer
Subsistenz hinreicht, Bedacht zu nehmen, so
daß in der Folge ihre Verrichtungen den Aufund
Abladern überlassen werden können.
VIII.
Weinstadelmeister.
F. 48. Durch die aufgcstellte Keller Ber—
walter wird die Stelle eines Weinstadelmei-