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sich ergebende Mehreinkeimen an Taxen
zugewiesen.
ie
Dagegen werden mit dem 1. October
18331 auf die Pensions tisations-Casse
überwiesen:
a) die aus der Epoche vor dem 1. October
1825 herstammenden in der zweyten Fi-
nanzperiode aus dem Reichsreservefond be-
strittenen Pensionen des Sakularisations=
Erats und des Justiz-Erats in dem Betrag
von 37,180 Gulden.
die während der zweyten Finanzperiode an-
gefallenen Hofpensionen in einem Maximal-
Betrage von 80,000 fl.
die in der ndmlichen Periode angefallenen
Pensionen des Justiz-Etats und des Etats
der Landgerichte in einem Maximalbetrage
von 120,000 fl.
2
—
d) die Pensionen aus der Administration der
Stiftungen zu 50,000 fl.
die Unterstütungen für besondere Individuen
auf den Grund der Bewilligungen früherer
Laudesfürsten aus dem Erat der Wohlthä-
tigkeit zu 2,223 fl. 18 kr.
"
die den Hinterlassenen der vorstehenden
Pensionisten auf den Grund der bestehenden
222
Normen zu bewilligenden Pensiouen und
Alimentationen.
6) die Pensionen und Alimenrationen der
Dienerschaft der verstorbenen Frau Her-
zogin von Pfalzzweibrucken zu Neuburg
6,201 fl. 30 kr.
unter der ausdrücklichen Bestimmung, daß
der auch nach gemindeter Penstonslast nicht
geschwächt werdende Pensionsamortisations=
sonds seiner Zeit zu vollständiger Refun-
dirung aller von der Schuldentilgungs-An-
stelt ausgegangenen Vorschüsse angehalten
werde.
". 6.
Die unter den Activ: Capitalien der
Staatsschuldentilgungs-Hauptcasse enthal-
tenen Creditvoten
a) wegen des Ausfalles in
der Getreidrente der er-
sten Finanzperlode . 0, v00,411 fl.
b) zur Erfüllung des Dien-
stes der ersten Finanzpe-
riode mit
6, 400. Ooo fl.
werden als Activen gänzlich abgeschrieben.
Die schon bisher den Rentämtern über-
hgebenen Wetiv-Capitalien der Scaatsschul-
16“