Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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sich ergebende Mehreinkeimen an Taxen 
zugewiesen. 
  
ie 
Dagegen werden mit dem 1. October 
18331 auf die Pensions tisations-Casse 
überwiesen: 
a) die aus der Epoche vor dem 1. October 
1825 herstammenden in der zweyten Fi- 
nanzperiode aus dem Reichsreservefond be- 
strittenen Pensionen des Sakularisations= 
Erats und des Justiz-Erats in dem Betrag 
von 37,180 Gulden. 
die während der zweyten Finanzperiode an- 
gefallenen Hofpensionen in einem Maximal- 
Betrage von 80,000 fl. 
die in der ndmlichen Periode angefallenen 
Pensionen des Justiz-Etats und des Etats 
der Landgerichte in einem Maximalbetrage 
von 120,000 fl. 
2 
— 
d) die Pensionen aus der Administration der 
Stiftungen zu 50,000 fl. 
die Unterstütungen für besondere Individuen 
auf den Grund der Bewilligungen früherer 
Laudesfürsten aus dem Erat der Wohlthä- 
tigkeit zu 2,223 fl. 18 kr. 
" 
die den Hinterlassenen der vorstehenden 
Pensionisten auf den Grund der bestehenden 
222 
Normen zu bewilligenden Pensiouen und 
Alimentationen. 
6) die Pensionen und Alimenrationen der 
Dienerschaft der verstorbenen Frau Her- 
zogin von Pfalzzweibrucken zu Neuburg 
6,201 fl. 30 kr. 
unter der ausdrücklichen Bestimmung, daß 
der auch nach gemindeter Penstonslast nicht 
geschwächt werdende Pensionsamortisations= 
sonds seiner Zeit zu vollständiger Refun- 
dirung aller von der Schuldentilgungs-An- 
stelt ausgegangenen Vorschüsse angehalten 
werde. 
". 6. 
Die unter den Activ: Capitalien der 
Staatsschuldentilgungs-Hauptcasse enthal- 
tenen Creditvoten 
a) wegen des Ausfalles in 
der Getreidrente der er- 
sten Finanzperlode . 0, v00,411 fl. 
b) zur Erfüllung des Dien- 
stes der ersten Finanzpe- 
riode mit 
6, 400. Ooo fl. 
werden als Activen gänzlich abgeschrieben. 
Die schon bisher den Rentämtern über- 
hgebenen Wetiv-Capitalien der Scaatsschul- 
16“
	        
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