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für das
Königreich Bayern.
Nr. 69.
München, den 15. Dezember 1913.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1913 zum Vollzuge des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen
Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913.
Nr. 36792.
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag
vom 3. Juli 1913.
fl. Staatsministerium der Finanzen.
Zum Vollzuge des Wehrbeitragsgesetzes und der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats
(GVhl. 1913 S. 816) werden nachstehende Vorschriften erlassen:
1. Veranlagungsbehörden und Oberbehörden; Zuständigkeit.
§ 1.
1 Die Vorbereitung der Veranlagung und die Berechnung des Wehrbeitrags, die Erteilung
der Veranlagungs= und der Feststellungsbescheide, die Erhebung des Wehrbeitrags, die Entgegennahme
freiwilliger Wehrbeiträge, das Berichtigungsverfahren und die Abgangstellung,
die Nachveranlagung, die Beschlußfassung über die Kostentragung und die Verrechnung des
Wehrbeitrags obliegt den Rentämtern unter Leitung der Regierungsfinanzkammern und unter
Oberaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen.
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