Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

 

esth  und  VerorduungBluli

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  69.

München,  den  15.  Dezember  1913.

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  11.  Dezember  1913  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  einen  einmaligen  außerordentlichen
Wehrbeitrag  vom  3.  Juli  1913.

 

 

Nr.  36792.

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  über  einen  einmaligen  außerordentlichen  Wehrbeitrag
  vom  3.  Juli  1913.

fl.  Staatsministerium  der  Finanzen.

Zum  Vollzuge  des  Wehrbeitragsgesetzes  und  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
(GVhl.  1913  S.  816)  werden  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

1.  Veranlagungsbehörden  und  Oberbehörden;  Zuständigkeit.

§  1.

1  Die  Vorbereitung  der  Veranlagung  und  die  Berechnung  des  Wehrbeitrags,  die  Erteilung
der  Veranlagungs=  und  der  Feststellungsbescheide,  die  Erhebung  des  Wehrbeitrags,  die  Entgegennahme
  freiwilliger  Wehrbeiträge,  das  Berichtigungsverfahren  und  die  Abgangstellung,
die  Nachveranlagung,  die  Beschlußfassung  über  die  Kostentragung  und  die  Verrechnung  des
Wehrbeitrags  obliegt  den  Rentämtern  unter  Leitung  der  Regierungsfinanzkammern  und  unter

Oberaufsicht  des  Staatsministeriums  der  Finanzen.
157