Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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Tit. X. der Verfassungs-Urkunde 
vorgeschriebenen Formen beschlossen, und 
verordnen, wie folgt: 
. 1½ 
Akt. 1. 
Den Inhabern standes: oder gutsherr-- 
licher Gerichte wird im Falle der Ver- 
zichtleistung auf die gesammte Gerichtsbar- 
keit für die gesetzmässigen Lar-Erträgnisse 
Entschädigung geleistet. 
Es soll dabey die Durchschnitts-Berech- 
nung der Tar-Anfälle aus den letztver- 
flossenen zehn Jahren, so weit sich die- 
selben innerhalb des verfassungsmäßig ge- 
bildeten Gerichtsbezirkes ergeben haben, 
zu Grunde gelegt, und für die Verwal-= 
tungskosten ein Abzug von einem Dritt- 
theile gemacht werden. 
Wenun in einzelnen Fällen der Herstellung 
einer zehnjährigen Durchschnittsberechnung 
besondere Hindernisse entgegenstehen, so 
kann ausnahmsweise auch eine Durchschnitts- 
berechnung aus den letztverflossenen fünf 
Jahren angenommen werden. 
Art. 2. 
Wenn auf solche Weise bey Herrschafts- 
gerichten überhaupt, oder bey Patrimonial-= 
gerichten erster Classe die Gerichtsbarkeit 
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an den Staat abgegeben wird, so sollen 
die dabey angestellten Beamten mit ihren 
Besoldungen auf die Staats-Casse über- 
nommen werden; dieselben können diese 
Ueberweisung nicht ablehnen, und treten 
sodann in alle Rechte und Verpflichtungen 
der unmittelbaren Staatsdiener ein. 
Uebersteigen die Besoldungen der zu über- 
nehmenden Beamten die in der Vl. Beylage 
zur Verfassungs-Urkunde festgesetzten Be- 
träge, so ist hierauf bey der Bestimmung 
der zu leistenden Entschädigung geeignete 
Rücksicht zu nehmen, und der nach Art. 
1. Absatz 2 für die Verwaltungskosten zu 
machende Abzug um eine angemessene, 
durch gegenseitige Uebereinkunf festzusetzende 
Summe zu erhöhen. 
Art. 3. 
Inhabern von Herrschafts= oder Patrei- 
monialgerichten, welche auf die gesammte 
Gerichtsbarkeit verzichten, wird auch für 
jene Grundholden und Besitzer freveigener 
Güter, über welche die Jurisdiction, er- 
steren nach den Bestimmungen des F. 52, 
letzteren nach den Bestimmungen der 86. 28 
und 20 der sechsten Beylage zur Verfas- 
sungs Urkunde entweder bereits eingezogen 
worden, oder noch einzuziehen ist, eine 
nach Art. 1. zu berechnende Entschädigung 
geleistet.