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Tit. X. der Verfassungs-Urkunde
vorgeschriebenen Formen beschlossen, und
verordnen, wie folgt:
. 1½
Akt. 1.
Den Inhabern standes: oder gutsherr--
licher Gerichte wird im Falle der Ver-
zichtleistung auf die gesammte Gerichtsbar-
keit für die gesetzmässigen Lar-Erträgnisse
Entschädigung geleistet.
Es soll dabey die Durchschnitts-Berech-
nung der Tar-Anfälle aus den letztver-
flossenen zehn Jahren, so weit sich die-
selben innerhalb des verfassungsmäßig ge-
bildeten Gerichtsbezirkes ergeben haben,
zu Grunde gelegt, und für die Verwal-=
tungskosten ein Abzug von einem Dritt-
theile gemacht werden.
Wenun in einzelnen Fällen der Herstellung
einer zehnjährigen Durchschnittsberechnung
besondere Hindernisse entgegenstehen, so
kann ausnahmsweise auch eine Durchschnitts-
berechnung aus den letztverflossenen fünf
Jahren angenommen werden.
Art. 2.
Wenn auf solche Weise bey Herrschafts-
gerichten überhaupt, oder bey Patrimonial-=
gerichten erster Classe die Gerichtsbarkeit
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an den Staat abgegeben wird, so sollen
die dabey angestellten Beamten mit ihren
Besoldungen auf die Staats-Casse über-
nommen werden; dieselben können diese
Ueberweisung nicht ablehnen, und treten
sodann in alle Rechte und Verpflichtungen
der unmittelbaren Staatsdiener ein.
Uebersteigen die Besoldungen der zu über-
nehmenden Beamten die in der Vl. Beylage
zur Verfassungs-Urkunde festgesetzten Be-
träge, so ist hierauf bey der Bestimmung
der zu leistenden Entschädigung geeignete
Rücksicht zu nehmen, und der nach Art.
1. Absatz 2 für die Verwaltungskosten zu
machende Abzug um eine angemessene,
durch gegenseitige Uebereinkunf festzusetzende
Summe zu erhöhen.
Art. 3.
Inhabern von Herrschafts= oder Patrei-
monialgerichten, welche auf die gesammte
Gerichtsbarkeit verzichten, wird auch für
jene Grundholden und Besitzer freveigener
Güter, über welche die Jurisdiction, er-
steren nach den Bestimmungen des F. 52,
letzteren nach den Bestimmungen der 86. 28
und 20 der sechsten Beylage zur Verfas-
sungs Urkunde entweder bereits eingezogen
worden, oder noch einzuziehen ist, eine
nach Art. 1. zu berechnende Entschädigung
geleistet.