Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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Straͤfling auf die gewoͤhnliche Gefaͤug- 
nißkost, bey der geschäárften Gefängnißstrafe 
auf Wasser und Brod abvechselnd über 
den andern Tag, wenn die Dauer eine Woche 
nicht übersteigt, bey längerer Dauer auf zwen 
Tage in der Woche beschränkt werden. 
Dieses Verhältniß der geschärften Inter= 
kalar-Tage zu den übrigen Gefängnißtagen 
tritt auch dann ein, wenn die durch mehrere 
urtheile ausgesprochenen geschärften Gefängniß-= 
strafen in einer ununterbrochenen Folge abge- 
sessen werden. 
Art. 7. Die geschärfte Gefängnißstrafe 
ist bev Rückfällen, die auf früher erkannte 
Gefángnißstrafe folgen, auszusprechen. Gegen 
Straͤflinge, die das sechzigste Lebensjahr über- 
schritten haben, soll sie nie eintreten. 
Verträgt das dazu verurtheilte Indivi- 
duum nach ärztlichem Zeugniße die Schärfung 
nicht, so wird die Dauer der Strafzeit für 
jeden Schärfungstag um einen Tag verlángert. 
JZusammenfluß. 
Art. 8. Wenn Jemand mehrere Forst- 
frevel ohne Dazwischenkunft eines desfallsigen 
Strafurtheils beging, so trifft ihn die Strafe, 
die auf jeden einzelnen dieser Frevel gesetzt ist, 
sie mdgen nun einzeln in verschiedenen Sitzun- 
gen, oder zugleich in derselben Sitzung zur 
definitiven Aburkheilung kommen: doch darf 
durch die Summe jener Strafen das Marimum 
der Gefängnißstrase nicht überschritten werden. 
Kommen befragliche Forstfrevel in einer Sitzung 
zur definitiven Aburtheilung, so werden sie in 
ein Urtheil zusammengefaßt. 
Erevel durch Mehrere. 
Art. 0. Wird ein Forstfrevel darch das 
  
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Zusammenwirken mehrerer Personen verübr, so 
wird die Strafe gegen jede derselben ausgespro- 
chen; für Entschädigung und Kosten sind sie 
solidarisch verbunden. Diese Verfügung ist im 
Betreff der Strafe jedoch auf zwey oder drey 
Personen einer und derselben Familie nichr an- 
wendbar, die bey Begehung eines mit Geldstrafe 
verpduten Forstfrevels einen Schlitten, Schieb- 
karren oder einen zweyräderigen Karren fortbe- 
wegen; diese werden solidarisch in die Serafe 
verurtheilt. 
Frevel durch Berechtiste. 
Art. 10. Berechtigte, welche durch 
Ueberschreitung ihrer Berechtigung in irgend 
einer Beziehung einen Frevel begehen, unter- 
liegen dafür derselben Strafe und Entschädi- 
gung, wie Nichtberechtigre. 
Allgemelne Erschwerungsgründe. 
Art. 11. Folgende Umstände sollen, aus- 
ser den in einzelnen Artikeln vorkommenden be- 
sonderen Erschwerungsgrunden, als allgemeine 
Erschwerungogründe beom Forstfrevel gelten: 
1) Wenn der Frevler nach Sonnenuntergang 
oder vor Sonnenaufgang den Frevel im 
Walde verübte; 
2) wenn der Frevel an Sonn= oder gesetzlichen 
Fevertagen begangen wird; 
35) wenn er mit Unkenntlichmachen des Freos 
lers begangen wird; 
4) wenn der Frevler sich der Säge statt der 
Art bedient, oder stehendes Holz aus- 
gräbt: 
5) wenn der vom Forstdiener nicht erkannte 
Freoler, obwohl augerufen und zum Ste- 
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