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Straͤfling auf die gewoͤhnliche Gefaͤug-
nißkost, bey der geschäárften Gefängnißstrafe
auf Wasser und Brod abvechselnd über
den andern Tag, wenn die Dauer eine Woche
nicht übersteigt, bey längerer Dauer auf zwen
Tage in der Woche beschränkt werden.
Dieses Verhältniß der geschärften Inter=
kalar-Tage zu den übrigen Gefängnißtagen
tritt auch dann ein, wenn die durch mehrere
urtheile ausgesprochenen geschärften Gefängniß-=
strafen in einer ununterbrochenen Folge abge-
sessen werden.
Art. 7. Die geschärfte Gefängnißstrafe
ist bev Rückfällen, die auf früher erkannte
Gefángnißstrafe folgen, auszusprechen. Gegen
Straͤflinge, die das sechzigste Lebensjahr über-
schritten haben, soll sie nie eintreten.
Verträgt das dazu verurtheilte Indivi-
duum nach ärztlichem Zeugniße die Schärfung
nicht, so wird die Dauer der Strafzeit für
jeden Schärfungstag um einen Tag verlángert.
JZusammenfluß.
Art. 8. Wenn Jemand mehrere Forst-
frevel ohne Dazwischenkunft eines desfallsigen
Strafurtheils beging, so trifft ihn die Strafe,
die auf jeden einzelnen dieser Frevel gesetzt ist,
sie mdgen nun einzeln in verschiedenen Sitzun-
gen, oder zugleich in derselben Sitzung zur
definitiven Aburkheilung kommen: doch darf
durch die Summe jener Strafen das Marimum
der Gefängnißstrase nicht überschritten werden.
Kommen befragliche Forstfrevel in einer Sitzung
zur definitiven Aburtheilung, so werden sie in
ein Urtheil zusammengefaßt.
Erevel durch Mehrere.
Art. 0. Wird ein Forstfrevel darch das
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Zusammenwirken mehrerer Personen verübr, so
wird die Strafe gegen jede derselben ausgespro-
chen; für Entschädigung und Kosten sind sie
solidarisch verbunden. Diese Verfügung ist im
Betreff der Strafe jedoch auf zwey oder drey
Personen einer und derselben Familie nichr an-
wendbar, die bey Begehung eines mit Geldstrafe
verpduten Forstfrevels einen Schlitten, Schieb-
karren oder einen zweyräderigen Karren fortbe-
wegen; diese werden solidarisch in die Serafe
verurtheilt.
Frevel durch Berechtiste.
Art. 10. Berechtigte, welche durch
Ueberschreitung ihrer Berechtigung in irgend
einer Beziehung einen Frevel begehen, unter-
liegen dafür derselben Strafe und Entschädi-
gung, wie Nichtberechtigre.
Allgemelne Erschwerungsgründe.
Art. 11. Folgende Umstände sollen, aus-
ser den in einzelnen Artikeln vorkommenden be-
sonderen Erschwerungsgrunden, als allgemeine
Erschwerungogründe beom Forstfrevel gelten:
1) Wenn der Frevler nach Sonnenuntergang
oder vor Sonnenaufgang den Frevel im
Walde verübte;
2) wenn der Frevel an Sonn= oder gesetzlichen
Fevertagen begangen wird;
35) wenn er mit Unkenntlichmachen des Freos
lers begangen wird;
4) wenn der Frevler sich der Säge statt der
Art bedient, oder stehendes Holz aus-
gräbt:
5) wenn der vom Forstdiener nicht erkannte
Freoler, obwohl augerufen und zum Ste-
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