Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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gegen die betreffenden Zellbeamten auf 
Schadloshaltung klagen. 
. 3. 
zu dem §. 0. der Zollordnnng. 
Auch die Begünstigung der Einfuhr 
roher Stoffe und Halbfabrikate, zur Er- 
leichterung der Coakurrenz für die inlän- 
dische Industrie mit den guoländischen 
Fabriken und Manufakturen im Inlande, 
kann noch bis zum Schluße des Jahres 
1884 bei genägender Nachweisung des 
Bedürfnisses durch Fesisetzung im Zoll- 
tarise von niedrigeren. Einfuhrzöllen für 
die betreffenden Gegenstände, und nur für Tie 
betheiligten Fabrikanten, Manufakturisten 
und Gewerbslente anwendbar, statt sinden. 
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8. 4. 
Das gegenwärtige Additienal= Gesetz, 
welches durch das Gesetzblatt bekannt 
gemacht werden soll, tritt mit dem Tage 
der Bekanntmachung in Wirkung. 
g. 5. 
Hinsichtlich der Schiffahrt auf jenen 
Flüssen, die den Beslimmungen des Wie- 
ner, Congresses unterliegen, kommen (in 
so weit solche Flüsse Bayerns Gebiet durch- 
fließen oder begrenzen) jene Bestimmungen 
in Anwendung, welche auf dem Grunde der 
Wiener= Congreß= Akte durch besondere 
Staats-Verträge oder Reglements bereits 
festgesetzt sind, oder noch festgesetzt werden. 
Gegeben München am 28. December 1831. 
Ludwig. 
Fürst v. Wrede, Frhr. v. Zentner, Graf v. Armansperg, 
v. Weinrich, v. Stürmer. 
Nach Königlich allerhöchstem Befehl, 
der 
Staatsrath und General-Sekretär: 
Egid. v. Kobell.
	        
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