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gegen die betreffenden Zellbeamten auf
Schadloshaltung klagen.
. 3.
zu dem §. 0. der Zollordnnng.
Auch die Begünstigung der Einfuhr
roher Stoffe und Halbfabrikate, zur Er-
leichterung der Coakurrenz für die inlän-
dische Industrie mit den guoländischen
Fabriken und Manufakturen im Inlande,
kann noch bis zum Schluße des Jahres
1884 bei genägender Nachweisung des
Bedürfnisses durch Fesisetzung im Zoll-
tarise von niedrigeren. Einfuhrzöllen für
die betreffenden Gegenstände, und nur für Tie
betheiligten Fabrikanten, Manufakturisten
und Gewerbslente anwendbar, statt sinden.
346
8. 4.
Das gegenwärtige Additienal= Gesetz,
welches durch das Gesetzblatt bekannt
gemacht werden soll, tritt mit dem Tage
der Bekanntmachung in Wirkung.
g. 5.
Hinsichtlich der Schiffahrt auf jenen
Flüssen, die den Beslimmungen des Wie-
ner, Congresses unterliegen, kommen (in
so weit solche Flüsse Bayerns Gebiet durch-
fließen oder begrenzen) jene Bestimmungen
in Anwendung, welche auf dem Grunde der
Wiener= Congreß= Akte durch besondere
Staats-Verträge oder Reglements bereits
festgesetzt sind, oder noch festgesetzt werden.
Gegeben München am 28. December 1831.
Ludwig.
Fürst v. Wrede, Frhr. v. Zentner, Graf v. Armansperg,
v. Weinrich, v. Stürmer.
Nach Königlich allerhöchstem Befehl,
der
Staatsrath und General-Sekretär:
Egid. v. Kobell.