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Frachtführer wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ab-
lieferung verjähren in einem Jahr vom Tag der geschehenen.
Ablieferung bezw. von dem Tag an, an dem hätte abgeliefert
werden sollen. Die weiteren einschlägigen gesetzlichen Bestimm-
ungen siehe in den Art. 390 bis 412 des allgemeinen deutschen.
Handelsgesetzbuchs, dann die besonderen Bestimmungen über das
Frachtgeschäft der Eisenbahnen in Art. 422 bis 431 ebenda.
sowie in Abtheilung VII.
2. Der Ladeschein ist eine Urkunde, welche der Fracht-
führer dem Absender ausstellt und worin ersterer sich zur Aus-
händigung des übernommenen Gutes an den, an welchen oder
an dessen Ordre es abgeliefert werden soll, verpflichtet; ist der
Ladeschein lediglich an Ordre gestellt, so ist der Absender als
der anzusehen, an den es abgeliefert werden soll. Im Ladeschein.
ist über Ort und Zeit der Ausstellung, die Güter, den Absen-
der, Frachtführer, Empfänger, Fracht, Ort der Ablieferung das
Nämliche anzugeben, was im Frachtbrief; zu unterzeichnen ist
er vom Frachtführer; letzterer hat dem Absender auf Verlangen
auch eine gleichlautende, von ihm unterzeichnete Kopie des Lade-
scheins auszuhändigen. Der Ladeschein entscheidet für die Rechts-
verhältnisse zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger des
Guts: die nicht in denselben aufgenommenen Bestimmungen des
Frachtvertrags haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche
Wirkung, soferne nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genom-
men ist. Für die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer und
Absender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrags (Fracht-
briefs) maßgebend. Zur Ablieferung des Gutes ist der Fracht-
führer nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf welchem die Ab-
lieferung zu bescheinigen ist, verpflichtet. Legitimirt zum Em-
pfang des Gutes ist der auf dem Ladeschein als Empfänger
Benannte oder der, auf welchen ein auf Ordre gestellter Lade-
schein durch Indossament übergegangen ist. Vergl. Art. 413
bis 419 des allg. d. Handelsgesetzbuchs.
3. Conossement ist der Ladeschein, welchen der See-
schiffer (Capitän) über die zum Transport über See an Bord
seines Schiffes genommenenen Güter ausstellt; derselbe hat also
das Nämliche zu enthalten, wie der gewöhnliche Ladeschein, und
leich diesem die Verpflichtung des Schiffers, die übernommenen.
üter an den Ort ihrer Bestimmung zu bringen. Gewöhnlich
wird das Conossement in mehreren Exemplaren ausgestellt, eines
behält der Schiffer, die anderen erhält der Absender (Befrachter),
der sie wie Wechsel indossiren kann. Der Schiffer muß aber die