Object: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Frachtführer wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ab- 
lieferung verjähren in einem Jahr vom Tag der geschehenen. 
Ablieferung bezw. von dem Tag an, an dem hätte abgeliefert 
werden sollen. Die weiteren einschlägigen gesetzlichen Bestimm- 
ungen siehe in den Art. 390 bis 412 des allgemeinen deutschen. 
Handelsgesetzbuchs, dann die besonderen Bestimmungen über das 
Frachtgeschäft der Eisenbahnen in Art. 422 bis 431 ebenda. 
sowie in Abtheilung VII. 
2. Der Ladeschein ist eine Urkunde, welche der Fracht- 
führer dem Absender ausstellt und worin ersterer sich zur Aus- 
händigung des übernommenen Gutes an den, an welchen oder 
an dessen Ordre es abgeliefert werden soll, verpflichtet; ist der 
Ladeschein lediglich an Ordre gestellt, so ist der Absender als 
der anzusehen, an den es abgeliefert werden soll. Im Ladeschein. 
ist über Ort und Zeit der Ausstellung, die Güter, den Absen- 
der, Frachtführer, Empfänger, Fracht, Ort der Ablieferung das 
Nämliche anzugeben, was im Frachtbrief; zu unterzeichnen ist 
er vom Frachtführer; letzterer hat dem Absender auf Verlangen 
auch eine gleichlautende, von ihm unterzeichnete Kopie des Lade- 
scheins auszuhändigen. Der Ladeschein entscheidet für die Rechts- 
verhältnisse zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger des 
Guts: die nicht in denselben aufgenommenen Bestimmungen des 
Frachtvertrags haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche 
Wirkung, soferne nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genom- 
men ist. Für die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer und 
Absender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrags (Fracht- 
briefs) maßgebend. Zur Ablieferung des Gutes ist der Fracht- 
führer nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf welchem die Ab- 
lieferung zu bescheinigen ist, verpflichtet. Legitimirt zum Em- 
pfang des Gutes ist der auf dem Ladeschein als Empfänger 
Benannte oder der, auf welchen ein auf Ordre gestellter Lade- 
schein durch Indossament übergegangen ist. Vergl. Art. 413 
bis 419 des allg. d. Handelsgesetzbuchs. 
3. Conossement ist der Ladeschein, welchen der See- 
schiffer (Capitän) über die zum Transport über See an Bord 
seines Schiffes genommenenen Güter ausstellt; derselbe hat also 
das Nämliche zu enthalten, wie der gewöhnliche Ladeschein, und 
leich diesem die Verpflichtung des Schiffers, die übernommenen. 
üter an den Ort ihrer Bestimmung zu bringen. Gewöhnlich 
wird das Conossement in mehreren Exemplaren ausgestellt, eines 
behält der Schiffer, die anderen erhält der Absender (Befrachter), 
der sie wie Wechsel indossiren kann. Der Schiffer muß aber die
	        
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