Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

Gesetblatt 
für das 
Königreich Bayern. 
V. 
6. 
  
München, Mittwochs den 23. Notember 1831. 
  
Inhalt. 
Gesetz: Die provisorische Erhebung von Steuern für das Jahr 132 betreffend. 
  
Gesettz, 
die provisorische Erhebung von Steuern fuͤr 
das Jahr 1837 betreffend. 
Ludwig, 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
„2c. 2c. 
Wir haben nach Vernchmung Unseres 
Staatsrathes mit Beyrath und Zustim- 
mung Unserer Lieben und Getreuen, der 
Stände des Reiches, beschlossen und ver- 
ordnen, wie folgt: 
8. 1. 
In den ültern sechs Kreisen des Reichs 
soll während des ersten Quartals von 
1633 einsweilen gegen Abrechnung auf die 
6
	        
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