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cher betreffend, beantragt worden sind, haben
Wir bereits am 0. August 13831 Unsere aller-
höchste Sanktion ertheilt, und das darnach aus-
gefertigte Gesetz durch das Gesetzblatt vom
20ten desselben Monars im Iten Stuͤcke verkün-
den lassen.
Auf die in dem Gesammt-Beschluße über
dieses Gesetz vorgetragenen Wünsche der Stände
ertheilen Wir folgende Erklärungen:
a) Wir genehmigen, daß denjenigen Mit-
gliedern des in Thärigkeit bleibenden Aus-
schusses der Kammer der Abgeordneten für
Gegenstände der Gesetzgebung, welche in
München wohnen, und denen durch ihre
Bescháäftigung im Ausschusse ein Theil ihres
Einkommens entzogen wird, die gewdhn=
lichen Diäten von tüglich fünf Gulden
auf die in den Art. V. und VI. des Ge-
setzes bestimmte Dauer der Wirksamkeit des
Ausschusses aus der taatskasse gereicht
werden.
5b) Dem Wunsche wegen Aussetzung von
Prämien für gelungene Beurkheilung der
Entwürfe von Gesetzbüchern, haben Wir
Unsere Genehmigung nicht zu ertheilen
beschloßen.
c) Die Bearbeitung eines allgemeinen Civil-
und Handelsgesetzbuches soll moglichst be-
schleunigt werden.
4) Der Wunsch wegen Veranstaltung einer
amtlichen Sammlung der zerstreuten noch
gülrigen Verwaltungsnormen wird in nd-
here Erwägung gezogen werdeu.
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B.
Einige Abänderungen im Grund-
steuer gesetze vom 15. August 1828.
Das Gesetz, einige Abänderungen im Grund
steuergesetze vom 15. August 1826 betreffend,
hat nach erklärter Zustimmung der Stände unterm
25. August l. J. Unsere Sanktion erhalten,
und ist die Bekanntmachung im Gesetzblatte
vom 27. des nämlichen Monats Scück II.
erfolgt.
C.
Geschäftsgang der beyden Kammern
der Stände-Versammlung.
Das Gesetz Üüber den Geschäftsgang der
beyden Kammern der Stände-Versammlung
ist von Ums nach dem darüber von den Stän=
den gefaßten Gesammtbeschlusse unterm 2. Sep-
tember d. J. sanktionirt, und durch das Gesetz-
blatt vom 5. des nämlichen Monats Stück III.
verkündet worden.
D.
Aufhebung des Gradationsstempels
von Lehenreversen.
Den Gesammbbeschluß der Stände über den
Gesetzentwurf, die Aufhebung des Gradations-
stempels von Lehenreversen betreffend, haben
Wir unterm 5. September d. J. genehmigt,
und das hlernach sanktionirte Gesetz durch das
Gesetzblatt vom 13. des námlichen Monais
Stück IV. verkünden lasseu.
Wir ertheilen dabey auf die der Zustim-
mung zu dem erwähnten Gesetzentwurfe beyge-
fügten, Wünsche der Stände folgende Erklä-
rungen: