Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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Geschaͤftsganges und der Abstellung unnbthi-: 
ger Viekschreiberey Unsere besondere Auf- 
merksamkeit zugewendet, und Unser desfall- 
siges Bestreben durch eine Reihe von Anord- 
nungen beurkundet. 
Wir sind daher dem von den Ständen 
in den Gesammt-Beschlüssen über das Finanz- 
Gesetz und die 
Wunsche längst entgegen gekommen, und wer- 
den auf denselben auch künftig den geeigneten 
Bedacht nehmen. 
3. 
Stellung und Besetzung 
zelner Behdrden. 
ein- 
Bei den Uns zustehenden Bestimmungen 
Über die Organisation und Besetzung der ver- 
schiedenen Behdrden, über den Wirkungskreis, 
über die Zuständigkeiten und über den Ge- 
schäftsgang derselben, sind die Anforderungen 
des Dienstes und die verfassungsmäßigen Be- 
stimmungen über Verantwortlichkeit jederzeit 
nach Gebühr berücksichtiget worden, und wer- 
den auch künftig in gleicher Weise berücksich- 
tiget werden. 
Wir haben daher die desfalls in den Ge- 
sammt-Beschlüßen über das Finanzgesetz und 
die Nachweisungen, dann über die Verbesserung 
der Rechtspflege in den Regierungebezirken 
diesseits des Rheins von den Ständen Uns 
vorgelegten Anträge, insbesoudere jene über die 
Verhältniße des obersten Kirchen= und Schul- 
rathes und der obersten Baubehdrde, dann über 
die Besetzung der Administratiofkellen im allge- 
meinen, über die schleunige Wiederbesetzung 
der im Justigfache erdffneren Stellen, und der 
Nachweisungen vorgetragenen 
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Aufstellung von Functionären bei den band= 
gerichten nicht zureichend motivirt gefunden. 
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Quiescirung activer Staatsdiener 
und Wiederanstellung von 
Quiescenten. 
Da die Versetzung activer Staatsdiener in 
den Penssons= oder Ruhestand außer den in 
der IXen Beplage zur Verfassungs-Urkunde 
9. 22. vorgesehenen Fällen durchaus nur be 
dem Eintritte der erheblichsten dienstlichen 
Rücksichten erfelgt — bey der Wiederanstellung 
von Quiescenten aber die Befähigung und die 
früheren Verhältnisse nicht unbeachter gelassen 
werden, so ist den desfalls in dem Gesammt- 
Beschluße über die Nachweisungen ausgedrück- 
ten Wünschen entsprochen. 
5. 
Qnalification der Staatsdienst-- 
Adspiranten. 
Wir werden, wie biober, so auch künftig 
bei der Anstellung im Staatödienst die ge- 
bührende Rücksichtnahme auf die wissenschaft- 
lichen Bestrebungen und die literdrische Fort- 
bildung der Adspiranken eintreten lassen. 
Die mit der Begutachtung beauftragten 
Scellen haben hierauf besondere Aufmerksamkeit 
zu richken. 
6. 
Gerichts-Organisarton und Bau der 
Untersuchungs Gefängnisse. 
Wir haben bis jetzt schon die Abtheilung
	        
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