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zu Kapital erhoben, einen Werth von
dreihundert Gulden und beziehungsweise
sechshundert Gulden rheinisch ergiebt.
d) Die Vorschrift des Mandats vom 1ten
August 1770. nach welcher eine Ap-
pellation zur dricten Instanz ohne Rück-
sicht auf eine Summe statt findet, so-
fern der Betheiligte nachweiset, daß
sein ganzes VPermdgen in dem Gegen-
stande des Streites bestehe, wird hie-
mit aufgehoben. —
Gegen abweisliche Beschlüsse der Unter-
gerichte, welche dieselben in Gemäßhei#t
der Proceßnovelle vom 22ten Juli
1810. I&. 24. zu erlassen haben, fin-
det eine Beschwerde nicht statt; dem
Betheiligten steht es lediglich frei, sich
dagegen nach G. 18. der angefuͤhrten
Novelle zu verwahren.
c
0.
Vorschriften der Prozeß-Novelle
über die Inrotulation der Akten.
Desgleichen ertheflen Wir dem an Uns
gebrachten Wunsche und Amrage der Stände:
die Vorschrift der Proceß-Novelle
von 1810 6. 25., die Vornayme
der Akten Inroktulation betreffend,
zurüuckzunehmen, und es in so weit bis
zum Erscheinen der neuen Gerichts-Ord-
nung lediglich bev der Gerichts-Ord-
nung Cap. XIV. 9.. 3 bewenden zu
lassen, Unsere Genehmigung.
10.
Advokaten Ordnung.
Das Bedürfniß einer neuen Advokaten
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Ordnung
Rangen.
ist Unserer Fürsorge nicht ent-
Dieselbe unterliege bereits der Bearbeitung
und wird, soweit sie sich zum Wirkungskreis
der Stände eignet, diesen seiner Zeit vorge-
legt werden.
11.
Depositen-Wesen.
a) Die Preußische Depositen-Ordnung soll
an allen Orten, wo derselben noch
die Gültigkeit zukommt, mit Ausnah=
me der aufgehobenen Vorschriften über
das General-Depositorium genau becb-
achtet, und darüber von den zustän-
digen Stellen gewacht werden.
b) Auf die Herstellung vollkommen slcherer
Lokalitceen zur Aufbewahrung der De:
posiren werden Wir allenthalben den
gebührenden Bedacht nehmen lassen.
12.
Cassationehof für den Rheinkreis.
Wir werden die Mittel, den Mängeln
der dermaligen Einrichtung des Cassationshofes
für den Rheinkreis abzuhelfen, in reife Ueber-
legung ziehen.
13.
Revision der Gebühren= Regularide
für die Advokaten, Notarien, und
Gericht sboten im Rheinkreise.
Auf den Antrag der Srände wegen Ne-
vision der im Rheinkreise bestehenden Gebüh=