Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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zu Kapital erhoben, einen Werth von 
dreihundert Gulden und beziehungsweise 
sechshundert Gulden rheinisch ergiebt. 
d) Die Vorschrift des Mandats vom 1ten 
August 1770. nach welcher eine Ap- 
pellation zur dricten Instanz ohne Rück- 
sicht auf eine Summe statt findet, so- 
fern der Betheiligte nachweiset, daß 
sein ganzes VPermdgen in dem Gegen- 
stande des Streites bestehe, wird hie- 
mit aufgehoben. — 
Gegen abweisliche Beschlüsse der Unter- 
gerichte, welche dieselben in Gemäßhei#t 
der Proceßnovelle vom 22ten Juli 
1810. I&. 24. zu erlassen haben, fin- 
det eine Beschwerde nicht statt; dem 
Betheiligten steht es lediglich frei, sich 
dagegen nach G. 18. der angefuͤhrten 
Novelle zu verwahren. 
c 
0. 
Vorschriften der Prozeß-Novelle 
über die Inrotulation der Akten. 
Desgleichen ertheflen Wir dem an Uns 
gebrachten Wunsche und Amrage der Stände: 
die Vorschrift der Proceß-Novelle 
von 1810 6. 25., die Vornayme 
der Akten Inroktulation betreffend, 
zurüuckzunehmen, und es in so weit bis 
zum Erscheinen der neuen Gerichts-Ord- 
nung lediglich bev der Gerichts-Ord- 
nung Cap. XIV. 9.. 3 bewenden zu 
lassen, Unsere Genehmigung. 
10. 
Advokaten Ordnung. 
Das Bedürfniß einer neuen Advokaten 
  
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Ordnung 
Rangen. 
ist Unserer Fürsorge nicht ent- 
Dieselbe unterliege bereits der Bearbeitung 
und wird, soweit sie sich zum Wirkungskreis 
der Stände eignet, diesen seiner Zeit vorge- 
legt werden. 
11. 
Depositen-Wesen. 
a) Die Preußische Depositen-Ordnung soll 
an allen Orten, wo derselben noch 
die Gültigkeit zukommt, mit Ausnah= 
me der aufgehobenen Vorschriften über 
das General-Depositorium genau becb- 
achtet, und darüber von den zustän- 
digen Stellen gewacht werden. 
b) Auf die Herstellung vollkommen slcherer 
Lokalitceen zur Aufbewahrung der De: 
posiren werden Wir allenthalben den 
gebührenden Bedacht nehmen lassen. 
12. 
Cassationehof für den Rheinkreis. 
Wir werden die Mittel, den Mängeln 
der dermaligen Einrichtung des Cassationshofes 
für den Rheinkreis abzuhelfen, in reife Ueber- 
legung ziehen. 
13. 
Revision der Gebühren= Regularide 
für die Advokaten, Notarien, und 
Gericht sboten im Rheinkreise. 
Auf den Antrag der Srände wegen Ne- 
vision der im Rheinkreise bestehenden Gebüh=
	        
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