Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1831-1832. (6)

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17. 
Revision des Heer-Ergänzungs-Ge- 
setzes und der Normen über Reserve- 
. Bataillons und andwehr. 
Wir finden keine genügende Veranlassung- 
dab erst unterm 15. Angust 1928 nach reifer 
Berathung erlassene Heer-Ergänzungs-Gesetz 
einer Revision zu unterstellen. 
Dagegen werden Wir eine Revision der 
bestehenden Normen über die Reserve-Bataillons 
und die Landwehr anordnen. 
18. 
Quartier= und Vorspanns Lasten 
bey Truppenmärschen. 
a. Die bestehenden Verordnungen und Re- 
gulative über Verpflegung, Fourage-Abgabe 
und Vorspannsleistung ben Truppenmärschen 
werden näherer Prüfung untergeben, und da- 
bey die in dem Gesammtbeschluße vom 20. 
August l. J. unter Zisser 1, 2, 3, 3, 0, 
10 und 13 lit. a. an Uns gebrachten Wunsche 
der Stände auf gecignete Art berücksichtiger 
werden. . 
b) Es ist Uns genehm, daß sowohl die 
bereirs vorschußweise bestrittenen Entschädigun- 
gen der Gemeinden zu 17,515 fl. 3A kr. 
für Verpflegung fremder Truppen auf den 
Etappenstraßen, als auch das Guthaben der 
Gemeinden für 18286 zu 5541 fl. 15 kr.ö;, 
dann für die in dem Laufe der zweyten Fi- 
nanzperode noch ferner deßfalls zu leistenden 
Eorschädigungen auf die Ersparnisse dieser Pe- 
riode Üübernommen werden. 
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C. Die Verglltungs-Preise für die Ver- 
pflegung der durch Bapern marschirenden Kat- 
serlich-Kdniglich Oesterreichischen Truppen und für 
den denselben zu leistenden Vorspann werden 
Unserer genauen Erwägung und Sorgfalt nicht 
entgeben. 
4) Die weiteren in dem Gesammbbeschluße 
vom 26. August dieses Jahres enthaltenen tief 
eingreifenden Anträge der Stände wegen verhält- 
nißmäßiger Vertheilung der Einquartirungs= und 
Vorspannslasten und wegen Ausmittlung eines ans 
gemessenen Umlage-Fusses sollen vorerst einer um- 
sichtigen Prüfung untergeben werden, nachdem gegen 
eine fragmentarische Abunderung der betreffenden 
Gesetze und Verordnungen die erheblichsten 
Bedenken bestehen. 
19. 
Verfahren der katholischen Geistlich- 
keit bey der Eingehung gemischter 
Ehen. 
Es ist Unser ernster Wille, daß bz# 
der Eingehung gemischter Ehen die Bestimmun- 
gen der bestehenden Gesetze über die Vornahme 
der Proclamation, die Anostellung der Dimißo- 
rialien und die Rechte der Braukleute hinsiche- 
lich der künftigen religibösen Erziehung der Kin- 
der mit Nachdruck gehandhabt werden. 
20. 
Fassionen über die Erträgnisse der 
Pfarreven. 
Die Revision der Pfarreyen= und Pfründen- 
Fassionen soll, wie Wir bereits durch die Ver-
	        
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