Beylage lit. A.
zum Finanzgesetze fuͤr die III. Finanzperiode.
Die Staatsausgaben sind, mit Berücksichtigung der unter 9. 10. des Finanzgesetzes
erfolgten Ausscheidung der Kreis-Lasten von den Central-Lasten, in nachstehenden Größen
festgesetze:
I. Auf die Seaatsschuld, laur des über das Sctaatsschuldenwesen
erlassenen Gesetzses . 88.89100,668 fl.
II. Auf die Civilliste Sr. Majestaͤt des Königs, mit Einschluß
der Apanagen von 337,000 fl.
und Wittwengehalte von 312,240 ffl. 39000, 0o fl.
III. Auf den Etar des Königlichen Staatsrathes . . 60,000 fl.
worunrer die Gehalte der Staatsräthe mit Portefeuilles nicht
begriffen sind.
IV. Auf den Etat der Ständeversammlung und des ständischen
Archives . . . . . . . 50,000 fl.
mit der Bestimmung, hieraus allfährlich 500 fl. Gehaltezu=
schuß für den ersten Stenographen, und 500 fl. Prämien
und Unterstützungen für andere Individuen, die sich der
Stenographie widmen, verwenden zu können.
V. Auf den Etat des Staateministeriums des Königlichen Hauses
und des Aeussern, mit Inbegriff der Besoldung des Ministers 480,000 fl.
VI. Auf den Erat des Königlichen Staateministeriums der Justiz
950,060 fl. mit Inbegriff der Besoldung des Staatsministers
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