Gesetzblatt
fuͤr das
König
reich Bayern.
7.
7.
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Muͤnchen, den 10. July 1834.
Inbalt.
Gesetz, die Steuer= Nachlässe betreffend. (VI. Beylage zum Abschlede für die S####e####inug.)
Geses,
die Steuer-Nachlässe betreffend.
Ludwig,
von Gottes Gnaden König von Bayern
#c. 2c.
Wi- haben die in den Kreisen diesseits
des Nheins bisher bestandenen Vorschriften
über die Behandlung der Steuer-Nach-
lässe einer Revision unterwerfen lassen und
nach Vernehmung Unseres Staatsrathe,
mit Beyrath und Zustimmung Unserer
Lieben und Getreuen, der Stände des
Reichs, haben Wir beschlossen und ver-
ordnen:
8. 1.
Jede unabwendbare, vorübergehende und
beträchtliche Minderung des einer Steuer-
Anlage zu Grund liegenden Ertrags, Ein-
kommens oder Werthes begründet unter
nachfolgenden Erfordernissen einen Erlaß
an der entsprechenden ordentlichen Jahres-
Sceuerschuldigkeit.
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