Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

Gesetzblatt 
fuͤr das 
König 
reich Bayern. 
  
7. 
7. 
— —— 
Muͤnchen, den 10. July 1834. 
Inbalt. 
Gesetz, die Steuer= Nachlässe betreffend. (VI. Beylage zum Abschlede für die S####e####inug.) 
Geses, 
die Steuer-Nachlässe betreffend. 
Ludwig, 
von Gottes Gnaden König von Bayern 
#c. 2c. 
Wi- haben die in den Kreisen diesseits 
des Nheins bisher bestandenen Vorschriften 
über die Behandlung der Steuer-Nach- 
lässe einer Revision unterwerfen lassen und 
nach Vernehmung Unseres Staatsrathe, 
mit Beyrath und Zustimmung Unserer 
Lieben und Getreuen, der Stände des 
Reichs, haben Wir beschlossen und ver- 
ordnen: 
8. 1. 
Jede unabwendbare, vorübergehende und 
beträchtliche Minderung des einer Steuer- 
Anlage zu Grund liegenden Ertrags, Ein- 
kommens oder Werthes begründet unter 
nachfolgenden Erfordernissen einen Erlaß 
an der entsprechenden ordentlichen Jahres- 
Sceuerschuldigkeit. 
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