Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

77 
Gesetzblatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
. 
10. 
— — 
Muͤnchen, den 10. July 1834. 
  
Inhalt. 
Geses, uber die Festsetzung des Maxtmums der Kreis-Umlagen für die Jabre 
1934 — F und die Deckung der auf die 
Kreissonde bingewicsenen Bedursmsse. (IX. Bevlage zum Abschlede fur die Standererlammlung.) 
  
Gese, 
über die Festsetzung des Marimums der Kreis- 
Umlagen fär die Jahre 18244 und die De- 
ckung der auf die Kreisfondo hingewiesenen 
Beduürfnisse. 
udwig, 
von Gottes Gnaden König von Bayern 
„2c. 2. 
Zur Erfuͤllung des uͤber Einfuͤhrung der 
Landräthe bestehenden Gesetzes vom 15. 
August 1323 9. 2. Nro. 2. Abs. 2. und 
zur Deckung einiger dringenden auf die 
Kreisfonds hingewiesenen Bedürfnisse haben 
Wir nach Vernehmung Unseres Staats-= 
raths mit Beyrath und Zustimmung Un- 
serer Lieben und Getreuen, der Stände 
des Reiches beschlossen, und verordnen: 
Art. I. 
Für jedes der drey Jahre 1834, 1833, 
1830, einschlüssig wird das unüberschreit- 
bare Maximum der zu erhebenden Kreisum-= 
lagen auf die nämlichen Beträge festgesetzt, 
wie solche durch das Finanzgesetz für die 
drey vordern Jahre bestimmt worden sind. 
11
	        
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