Contents : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

79

Art.  I.

Das  Staatsministerium  des  Innern  ist
ermächtiget,  für  die  Deckung  des  Mehrbedarfs
  zur  Unterhaltung  der  auf  Kreisfonds
hingewiesenen  Straßen  die  Summe  von
Einmalhundert  füafzigtausend  Gulden  jährlich
  aus  den  Centralfonds  für  Straßenbauten
  zu  verwenden,  jedoch  unter  dem
Vorbehalte,  daß  dem  letztgedachten  Etat
die  vorgeschossene  Summe  wieder  refundirt
werden  soll,  so  weit  am  Schlusse  eines
  jeden  Finanzjahres  die  Ueberschüsse
  der  Zollerträgnisse  über  den
Budget-Ansatz  dieses  zulassen.

Art.  III.

Der  aus  der  Umwandlung  der  landgerichtlichen
  Sporteltantiemen  in  Familiengelder
  entstandene  Mehrbedarf  des  Etats  der
Landgerichte  im  Betrage  von  60,000  fl.
wird  den  betreffenden  Kreisfonds  vom  Jahre
18632  anfangend  für  die  drey  übrigen  Jahre
der  dritten  Finanzperiode  aus  dem  der
Pensions=  Amortisations:  Kasse  durch  das

 

80

Finanz-Gesetz  vom  28.  Dezember  1831
überwiesenen  Mehrbetrag  der  Taren  und
Sporteln  ersetzt.

Die  Staatsregierung  repartirt  diese
60,  doo  fl.  nach  ermäßigtem  Bedürfnisse  auf
die  Kreise  und  die  Rate  jeden  Kreises  wird
dem  Zuschusse  beygesetzt,  welchen  nach  F.  21.
des  Finanzgesetzes  die  Kreise  aus  der  Central:
  Staatskassa  erhalten.

So  wie  hiedurch  für  die  Tantiemen=Zuschüsse
  in  den  letzten  drey  Jahren  der
III.  Finanzperiode  auf  gesetzliche  Weise  Vorsorge
  getroffen  wird,  eben  so  wird  auch
rücksichtlich  der  vergangenen  drey  Jahre  dieser
  Periode  aus  den  nämlichen  Mitteln  jeder
  Vorschuß  den  Kreisfonds  ersetzt,  den
diese  aus  der  für  die  facultativen  Zwecke
bestimmten  Summe  zur  Deckung  solcher
Tantiemen-Vergütungen  mittelbar  oder  unmittelbar
  geleistet  haben.

Die  Staatsministerien  des  Innnern  und
der  Finanzen  find  mit  der  Vollziehung  dieses
  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  München  am  1.  July  1834.
Ludwig.
Fürst  v.  Wrede,  Frhr.  v.  Lerchenfeld,  v.  Weinrich,  Frhr.  v.  Gise,

Fürst  v.  Oettingen-Wallerstein,  Frhr.  v.  Schrenk.
Nach  Königlich  allerhöchstem  Befehl:

der
Staatsrath  und  General-Sekretär
Egid  b.  Kobell.