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Art. I.
Das Staatsministerium des Innern ist
ermächtiget, für die Deckung des Mehrbedarfs
zur Unterhaltung der auf Kreisfonds
hingewiesenen Straßen die Summe von
Einmalhundert füafzigtausend Gulden jährlich
aus den Centralfonds für Straßenbauten
zu verwenden, jedoch unter dem
Vorbehalte, daß dem letztgedachten Etat
die vorgeschossene Summe wieder refundirt
werden soll, so weit am Schlusse eines
jeden Finanzjahres die Ueberschüsse
der Zollerträgnisse über den
Budget-Ansatz dieses zulassen.
Art. III.
Der aus der Umwandlung der landgerichtlichen
Sporteltantiemen in Familiengelder
entstandene Mehrbedarf des Etats der
Landgerichte im Betrage von 60,000 fl.
wird den betreffenden Kreisfonds vom Jahre
18632 anfangend für die drey übrigen Jahre
der dritten Finanzperiode aus dem der
Pensions= Amortisations: Kasse durch das
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Finanz-Gesetz vom 28. Dezember 1831
überwiesenen Mehrbetrag der Taren und
Sporteln ersetzt.
Die Staatsregierung repartirt diese
60, doo fl. nach ermäßigtem Bedürfnisse auf
die Kreise und die Rate jeden Kreises wird
dem Zuschusse beygesetzt, welchen nach F. 21.
des Finanzgesetzes die Kreise aus der Central:
Staatskassa erhalten.
So wie hiedurch für die Tantiemen=Zuschüsse
in den letzten drey Jahren der
III. Finanzperiode auf gesetzliche Weise Vorsorge
getroffen wird, eben so wird auch
rücksichtlich der vergangenen drey Jahre dieser
Periode aus den nämlichen Mitteln jeder
Vorschuß den Kreisfonds ersetzt, den
diese aus der für die facultativen Zwecke
bestimmten Summe zur Deckung solcher
Tantiemen-Vergütungen mittelbar oder unmittelbar
geleistet haben.
Die Staatsministerien des Innnern und
der Finanzen find mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Gegeben München am 1. July 1834.
Ludwig.
Fürst v. Wrede, Frhr. v. Lerchenfeld, v. Weinrich, Frhr. v. Gise,
Fürst v. Oettingen-Wallerstein, Frhr. v. Schrenk.
Nach Königlich allerhöchstem Befehl:
der
Staatsrath und General-Sekretär
Egid b. Kobell.