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10. des
mm. Cd.)
K. 1.
4) auswärts wohnende und in anderen
Gem. Ed.)
Kleinere Städte und Märkte, welche
die Kosten eines Magistrates mit ihren
Perhältnissen nicht vereinbar finden, sind
jederzeit befugt, zeitlich in die Klasse der
Landgemeinden zurückzutreten. Ihnen ver-
bleibt in solchen Fällen der Name Stadt
oder Markt mit dem etwa besitzenden Wap-
pen.
K. 2.
Die übrigen, einem Gemeindebezirke
angehörigen, aber mit Gemeinde-Bürger=
rechten nicht begabte Personen sind ent-
weder:
1) Gemeindeangehörige mit Ansässigkeit
aus einem in §F. 11 und 12. nicht
erwähnten Ansässigkeitstitel (in Städ-
ten und Märkten Insassen, in Land-
gemeinden Beysassen) oder
2) bloße Heimaths-Angehörige der Ge-
meinde ohne Ansässigkeit (ausschlies-
send Heimaths-Berechtigte) eder
3
solche Heimaths-Angehoͤrige anderer
Gemeinden oder Staaten, welche in der
Gemeinde einen bloß voruͤbergehenden,
oder ohne Erlangung der Heimath und
ohne die Voraussetzungen des F. 11.
Abs. 2. und §. 13. Zif. 1. entspre-
chenden ständigen Wohnsitz aufgeschla-
gen haben (Miethleute, Inleute),
oder endlich
Gemeinden oder anderen Staaten an-
sässige oder heimathberechtigte Besitzer
von in der Gemeindemarkung befind-
lichen Grundstücken oder nutzbaren
Rechten (Gemeinde-Forensen).
C. 3. .
Wenn Jemand an einem Orte ein be-
steuertes Haus und Gründe besitzt, anders-
wo aber seinen Wohnsitz hat, so ist ein
solcher verpflichtek, durch einen gehörig Be-
vollmächtigten sich als Gemeindeglied ver-
treten, und die in dieser Eigenschaft ihm
zustehenden Rechte ausüben zu lassen. In
Ermanglung eines besondern Bevollmäch=
tigten wird der in der Gemeinde wohnende
Verwalter oder Zeitpächter des Gutes, und
bey theilweiser Verpachtung der Pachter
des größten Antheils an dem Gesammtgute
als stillschweigend bevollmächtigt erachtet,
an den Gemeinderechten im Namen des
Eigenthümers Theil zu nehmen.
**i
Auper diesen hier als Gemeinde: Mit-
glieder bezeichneten Einwohnern ist den Ma-
gistraten der Städte gestattet, unter Bey-
stimmung der Gemeinde-Bevollmächtigten
auch noch andere Gemeindebewohner als
wirkliche (K. 11. und 12.) oder als Ehren-
bürger, oder auch andere Inländer als Ehren=
bürger aus besondern Rücksichten auf das
Gemeindewehl, vorbehaltlich der Allerhöch-
sten Bestätigung aufzunehmen.
14. des
m. Ed.)
. 16. des
em. Ebd.)