Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

111 112 
10. des 
mm. Cd.) 
K. 1. 
4) auswärts wohnende und in anderen 
Gem. Ed.) 
Kleinere Städte und Märkte, welche 
die Kosten eines Magistrates mit ihren 
Perhältnissen nicht vereinbar finden, sind 
jederzeit befugt, zeitlich in die Klasse der 
Landgemeinden zurückzutreten. Ihnen ver- 
bleibt in solchen Fällen der Name Stadt 
oder Markt mit dem etwa besitzenden Wap- 
pen. 
K. 2. 
Die übrigen, einem Gemeindebezirke 
angehörigen, aber mit Gemeinde-Bürger= 
rechten nicht begabte Personen sind ent- 
weder: 
1) Gemeindeangehörige mit Ansässigkeit 
aus einem in §F. 11 und 12. nicht 
erwähnten Ansässigkeitstitel (in Städ- 
ten und Märkten Insassen, in Land- 
gemeinden Beysassen) oder 
2) bloße Heimaths-Angehörige der Ge- 
meinde ohne Ansässigkeit (ausschlies- 
send Heimaths-Berechtigte) eder 
3 
solche Heimaths-Angehoͤrige anderer 
Gemeinden oder Staaten, welche in der 
Gemeinde einen bloß voruͤbergehenden, 
oder ohne Erlangung der Heimath und 
ohne die Voraussetzungen des F. 11. 
Abs. 2. und §. 13. Zif. 1. entspre- 
chenden ständigen Wohnsitz aufgeschla- 
gen haben (Miethleute, Inleute), 
oder endlich 
Gemeinden oder anderen Staaten an- 
sässige oder heimathberechtigte Besitzer 
von in der Gemeindemarkung befind- 
lichen Grundstücken oder nutzbaren 
Rechten (Gemeinde-Forensen). 
C. 3. . 
Wenn Jemand an einem Orte ein be- 
steuertes Haus und Gründe besitzt, anders- 
wo aber seinen Wohnsitz hat, so ist ein 
solcher verpflichtek, durch einen gehörig Be- 
vollmächtigten sich als Gemeindeglied ver- 
treten, und die in dieser Eigenschaft ihm 
zustehenden Rechte ausüben zu lassen. In 
Ermanglung eines besondern Bevollmäch= 
tigten wird der in der Gemeinde wohnende 
Verwalter oder Zeitpächter des Gutes, und 
bey theilweiser Verpachtung der Pachter 
des größten Antheils an dem Gesammtgute 
als stillschweigend bevollmächtigt erachtet, 
an den Gemeinderechten im Namen des 
Eigenthümers Theil zu nehmen. 
**i 
Auper diesen hier als Gemeinde: Mit- 
glieder bezeichneten Einwohnern ist den Ma- 
gistraten der Städte gestattet, unter Bey- 
stimmung der Gemeinde-Bevollmächtigten 
auch noch andere Gemeindebewohner als 
wirkliche (K. 11. und 12.) oder als Ehren- 
bürger, oder auch andere Inländer als Ehren= 
bürger aus besondern Rücksichten auf das 
Gemeindewehl, vorbehaltlich der Allerhöch- 
sten Bestätigung aufzunehmen. 
14. des 
m. Ed.) 
. 16. des 
em. Ebd.)
	        
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