Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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innerhalb eines bestimmten Termined nach- 
zuweisenden Erfüllung des Erwerbs-Ver- 
trages erkheilt, und die Ansäßigkeits= Ur- 
kunde nur nach erfolgtem Beweise des 
wirklich vollzogenen Erwerbes ausgehändigt 
wird. 
2) Bey Ansähigmachungen auf Lohn- 
erwerb nach konstatirtem Vorhandenseyn der 
Voraussetzung des gegenwärtigen K. zu IV. 
lit. d., ist ganz vorzüglich Ruͤcksicht auf 
erprobten Fleiß und bewährte Tuͤchtigkeit 
des Bewerbers zu nehmen, und bey sonst 
gleichen Verhältnissen ausgedienten Sol- 
daten, dann solchen Dienstboten den Vor- 
zug zu geben, welche ohne häufigen Dienst- 
wechsel 15 Jahre hindurch mit Treue und 
Fleih gedient und durch langes Verbleiben 
in demselben Dienste, so wie durch Anle- 
gung namhafter Ersparnisse bey der Spar- 
kasse, oder auf sonst fruchtbringende Weise. 
Beweise von häuslichem Sinne gegeben 
haben. 
g. 3. Abs. 2 und 3. Die Zerschla- 
gung in kleinere Parzellen, als solche, auf 
welchen das vorerwähnte Steuer-Minimum 
hafeet, ist bey ludeigenen Gütern unbedingt, 
bey gebundenen Comxleren aber nur nach 
Uebereinkunft des Gutsherrn und des Grund- 
holden gestaktet. 
Dem Gutzherrn bleibt die Ertheilung 
seiner Einwilligung zu Gutszertruͤmmerun- 
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gen, so wie zur Repartition der grundherr- 
lichen Reichnisse stets frey, und er kann 
dazu nicht gezwungen werden, vorbehaltlich 
jedoch der gesetzlichen Bestimmung über die 
gerichtliche Supplirung des grundherrlichen 
Consenses in allen jenen Fällen, wo dem 
Guis-Complexe auch nach erfolgter Abtren- 
nung das im §F. 2. bestimmte Steuer-Mi- 
nimum von 1 fl. gelichert bleibt. 
§. 5. Die Ansäßigkeit wird bey de- 
flnitivem Eintritte in ein äöffentliches Amt 
des Staates, der Kirche, oder der Gemeinde, 
durch die Anstellungs-Urkunde, und bey 
persönlichen Gewerbs= Concessionen durch 
die im Berufungefalle bestätigte Conces- 
sions- Urkunde erworben. 
Alle übrigen Arten von Ansäßigmachun- 
gen setzen einen in Rechtskraft erwachsenen 
Beschluß über das Vorhandenseyn der all- 
gemeinen und besondern Vorbedingungen 
C. 1 und 2) voraus. 
§ 6. Uebersiedlungen schon ansäßiger 
Staatsbürger aus einer Gemeinde in die 
andere, werden, so ferne sse mit einer Ver- 
#inderung der Heimath verbunden sind, gleich 
neuen Ansäßigmachungen behandelt; von den 
allgemeinen Vorbedingungen ist jedoch nur 
der Nachweis des Leumunds und die Be- 
achtung, ob bimvilrechtliche Hindernisse der 
Aufnahme in dem treffenden Orte entgegen
	        
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