Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1834. (7)

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trat des Ausgangszolles als Strase zu er- 
legen. 
Sind die verführken Waaren frey vom 
Ausgangszolle, so findet im obigen Falle 
eine Geldstrafe von einem bis fünf und 
zwanzig Gulden statt. 
5) Wer gegen das Verbot ausländi- 
sches Salz oder Stoffe, woraus Salz ge- 
zogen werden kann, einbringt, niederlegt, 
auf irgend eine Weise an sich bringt, ver- 
kaust, oder ohne besondere Erlaubniß durch- 
führt, unterliegt einer Strafe von fünf 
Gulden vom Zentner, im Wiederholungs- 
felle von zehn Gulden vom Zentner. 
6) Besteht ein Verbot, Salz, Salpe- 
ter und Schießpulver auszuführen, so un- 
terliegt derjenige, welcher dieses Verbot 
übertritt, der bey Zisser 5. festgesetzten 
Strafe. 
7) Wer Zollyapiere über durchgeheude 
oder nicht volkständig verzollte Gegenstände 
im verpackten Zustande nicht vorschriftmäßig 
ablegt, oder diese Bescheinigung ohne Bey- 
bringung der Wagaren ablegen will, unter- 
lisgt der Strafe des fünffachen Betrages 
des höchsten Eingangszolles. Wären aber 
die Waaren unverpackt, oder nach ihrem 
Inhalte nach vorausgegangener zollämtlicher 
Behandlung bekannt, so wird der fünffache 
Beträg des tarlfmäßigen Eingangszolles als 
Strafe erhoben. 
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g. 2. 
Als Verbrechen oder Vergehen koͤnnen 
die im gegenwartigen Gesetze vorgesehenen 
Straffälle nur dann behandelt werden, wenn 
mit denselben solche Handlungen oder Un- 
terlassungen verbunden sind, für welche die 
allgemeinen Strafgesetze eine Vergehens- 
oder Verbrechens-Strafe bestimmen. Mit 
einer Freyheitsstrafe von zwey bis acht Jah- 
ren werden insbesondere belegt: Schwär= 
zungen, welche in Rotten oder mit gewaff- 
neter Hand geschehen, oder solche, woben 
die Zollverkürzung in „Verbindung mit ei- 
ner Assekuranz-Gesellschaft begangen wird. 
Unter Rotten wird eine Anzahl von 
wenigstens zehn Personen verstanden. 
K. 3. 
Bey den in Ziff. 2 — des 9. 1. ange- 
gebenen Verletzungen der Zollordnung fin- 
det neben den gesetzlichen Strafen und de- 
ren Folgen auch die Confiskation in folgen- 
den, besonderen Fällen statt: 
1) wenn Gegenstände ein= aus= oder 
durchgeführt werden, deren Eingang, 
Ausgaug oder Durchgang ganz ver- 
boten ist; 
2) wenn die Zollstelle, sey es im Ein- 
Aus= oder Durchgange, ohne An- 
meldung zur amtlichen Behandlung 
übergangen, oder wenn eine zollbare 
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